Ausnahmen
Für bestimmte Fahrzeuge, wie beispielsweise Rettungsdienste und landwirtschaftliche Zugmaschinen, gelten generelle Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht mit der grünen Plakette. Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, betragen die Verwaltungsgebühren hierfür:
- 20 Euro für einen Monat
- 50 Euro für sechs Monate
- 100 Euro für ein Jahr
Wichtig: Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, sind bei Antragstellung die geforderten Unterlagen wie zum Beispiel Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1, Nicht-Nachrüstbarkeitsbescheinigung usw. in (lesbarer) Kopie mit einzureichen/abzugeben.
Ihre Genehmigung läuft in Kürze ab?
Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, eine neue Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Hierfür reichen Sie bitte neben einem schriftlichen Antrag eine neue aktuelle Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit ein. Weiterhin benötigt die Straßenverkehrsbehörde einen aktuellen Nachweis, dass eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist (ausführliche Steuerberaterbescheinigung, Einkommensnachweise etc.). Ihre ablaufende Genehmigung müssen Sie nicht zurückgeben.
Wer darf ohne grüne Plakette in die Umweltzone?
Von der Kennzeichnungspflicht sind gesetzlich generell ausgenommen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz",
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach Paragraf 35 Straßenverkehrsordnung (StVO), zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Straßenreinigung,
- Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen,
- Fahrzeuge der Bundeswehr oder Nato
- Fahrzeuge, mit denen Behinderte (außergewöhnlich Gehbehindert [aG], hilflos [H] oder blind [BI]) fahren oder gefahren werden.
Hinweis: gilt nur für Kfz der Klassen M und N (nicht für Klasse L)
Ausnahmegenehmigungen
Unter bestimmten Umständen können kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzone erteilt werden. Dabei gilt der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme".
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können bei der Stadtverwaltung Mainz, Verkehrsbehörde, Zitadelle, Bau B, 55131 Mainz gestellt werden (siehe „Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?") Das Antragsformular finden Sie unter "Downloads" am Seitenende. (Ein formloser Antrag ist auch möglich!)
Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
Damit Sie Kosten und Zeit sparen, werden erteilte Ausnahmegenehmigungen von den Städten Mainz, Wiesbaden, Frankfurt am Main und Offenbach gegenseitig anerkannt.