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Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Interessieren Sie sich für die Aushändigung eines Antrags auf Einbürgerung, dann beantworten Sie die Fragen im QuickCheck-Einbürgerung https://einbuergerungscheck.mainz.de/ und senden Sie uns das Dokument aus dem QuickCheck per E-Mail mit dem Stichwort "Antrag" unter Angabe Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Telefonnummer an: einbuergerungstadt.mainzde.

Für eine Beratung zur Einbürgerung können Sie sich auch gerne an Frau Sjawie vom Bundesprojekt www.passtgenau-bzi.de/ wenden: sjawiebzi-bundesintegrationsratde.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Für die Beantragung nutzen Sie bitte diese weiterführenden Links

Zur Online-Terminvereinbarung

Zur Information zur Einbürgerung

Zum Beratungsnetzwerk für Einbürgerungsinteressierte (pass[t] Genau)


Nachzureichende Unterlagen werfen Sie bitte in den Briefkasten des Sachgebiets Einbürgerung, Staatsangehörigkeits- und Namensrecht im 1. Stock zwischen Zimmer 148 und Zimmer 150

Aktuell:

Vorsprachen können nur in begründeten Fällen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung wahrgenommen werden.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Agadad
  • Buchstabenbereich: C bis F und L, U, X, Y
 +49 6131 12-3934  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Lapenta
  • Buchstabenbereich: G bis K
 +49 6131 12-4169  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Mascia
  • Buchstabenbereich: M bis Q und V
 +49 6131 12-3529  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Leona Mehmeti
  • Buchstabenbereich: A, B, W, Z
 +49 6131 12-3890  einbuergerungstadt.mainzde
 Herr Pfeifer
  • Buchstabenbereich: R bis T
 +49 6131 12-3868  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Pfeiffer
  • Buchstabenbereich: A, B, W, Z
 +49 6131 12-3528  einbuergerungstadt.mainzde

Unterlagen

Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Passersatz des Kindes oder dessen Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Registerauszug über den Geburtseintrag

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für die Miteinbürgerung Ihres Kindes notwendig sind.

Gebühren

  • 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall durch die Beschaffung von Personenstandsurkunden Identitätsnachweisen oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit mind. 12 Monate.
Im laufenden Verfahren bitten wir Sie von Sachstandsanfragen abzusehen.
Dies führt zu einer enormen Entlastung der Einbürgerungsstelle und verkürzt langfristig die Bearbeitungszeit der Einbürgerungsanträge.

Fristen

Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils beantragt werden.

Hinweise

Wir können nur vollständig ausgefüllte Einbürgerungsanträge und dazugehörige Unterlagen bei Antragsabgabe annehmen.

Ganz besonders wichtig ist, dass Sie die Originalunterlagen inklusive einer von Ihnen bereits vorab gefertigten Kopie vorlegen.

Voraussetzungen

  • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland. Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.

Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat,  muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, keine Verurteilung wegen einer Straftat.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen. Es kann aber auch ein eigener Antrag für das Kind nachgereicht werden. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor Ihrer Einbürgerung gestellt wird. Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig; es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht. Wenn Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Miteinbürgerung stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Einbürgerung. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.

In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

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