Einbürgerung für heimatlose Ausländer:innen beantragen
Online-Services
Ab 2025 erfolgt nach Zusendung des Quickchecks (per E-Mail) eine Terminvereinbarung nach chronologischer Reihenfolge. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Rückfragen ab.
Beschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
- genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
- können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,
- wenn Sie staatenlos sind oder
- wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,
und
- Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
- sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.
Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.
Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Interessieren Sie sich für die Aushändigung eines Antrags auf Einbürgerung, dann beantworten Sie die Fragen im QuickCheck-Einbürgerung https://einbuergerungscheck.mainz.de/ und senden Sie uns das Dokument aus dem QuickCheck per E-Mail mit dem Stichwort "Antrag" unter Angabe Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Telefonnummer an: einbuergerungstadt.mainzde.
Für eine Beratung zur Einbürgerung können Sie sich auch gerne an Frau Sjawie vom Bundesprojekt www.passtgenau-bzi.de/ wenden. Schreiben Sie einfach eine
E-Mail an: sjawiebzi-bundesintegrationsratde.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Für die Beantragung nutzen Sie bitte diese weiterführenden Links
Zur Information zur Einbürgerung
Zum Beratungsnetzwerk für Einbürgerungsinteressierte (pass[t] Genau)
Nachzureichende Unterlagen werfen Sie bitte in den Briefkasten des Sachgebiets Einbürgerung, Staatsangehörigkeits- und Namensrecht im 1. Stock zwischen Zimmer 148 und Zimmer 150
Aktuell:
Vorsprachen können nur in begründeten Fällen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung wahrgenommen werden.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Agadad |
|
+49 6131 12-3934 | einbuergerungstadt.mainzde |
Frau Lapenta |
|
+49 6131 12-4169 | einbuergerungstadt.mainzde |
Frau Mascia |
|
+49 6131 12-3529 | einbuergerungstadt.mainzde |
Frau Leona Mehmeti |
|
+49 6131 12-3890 | einbuergerungstadt.mainzde |
Herr Pfeifer |
|
+49 6131 12-3868 | einbuergerungstadt.mainzde |
Frau Pfeiffer |
|
+49 6131 12-3528 | einbuergerungstadt.mainzde |
Unterlagen
- gültiger Reiseausweis für Ausländer
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
- Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
- Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
- bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
- Einbürgerungsantrag
Den Einbürgerungsantrag schicken wir Ihnen zu. Zur Antragsabgabe bringen Sie den Antrag ausgefüllt, aber noch nicht unterschrieben, wieder mit. - Passfoto/Passbild
- Lebenslauf
Den Lebenslauf können Sie sowohl per Hand schreiben als auch am PC erstellen. Er sollte einen kompletten schulischen und beruflichen Werdegang enthalten. Sollten Sie sich in einem Verein oder einer Organisation ehrenamtlich betätigen, nehmen Sie dies bitte auf, wenn Sie besondere Integrationsleistungen geltend machen wollen. - Geburtsurkunde / Geburtsregisterauszug
Wenn Sie in Deutschland geboren wurden, benötigen wir eine aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate). Um diese zu erhalten, können Sie den Online-Service des Standesamtes nutzen.
Sind Sie in einer anderen deutschen Stadt geboren, besorgen Sie sich den Geburtsregisterauszug bitte bei der dort zuständigen Behörde.
Sollten Sie im Ausland geboren sein und daher nicht über eine deutsche Geburtsurkunde verfügen, müssen Sie eines der folgenden Identitätsnachweise vorlegen:
Internationale Geburtsurkunde oder
Originalurkunde des Heimatlandes mit beglaubigter Übersetzung einer anerkannten und vereidigten Übersetzer:in - Weitere Urkunden
Sind Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet müssen Sie weitere Nachweise vorlegen. Ebenso wenn Sie Kinder haben. Zu diesen Nachweisen gehören z. B. Eheurkunden oder Geburtsurkunden der Kinder. Welche Unterlagen wir genau für die Bearbeitung benötigen, erfahren Sie bei einer persönlichen oder telefonischen Beratung vor der Antragstellung. - Nachweis der Deutschkenntnisse
Ihre Deutschkenntnisse weisen Sie entweder durch den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule plus, Gymnasium oder Gesamtschule) nach oder Sie legen ein Deutsch-Zertifikat mit mind. dem Niveau B1 vor. Das Deutsch-Zertifikat muss von einem anerkannten Telc (The European Language Certificates)-Träger, zum Beispiel der Volkshochschule Mainz, ausgestellt worden sein. - Nachweise der staatsbürgerlichen Kenntnisse
Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie grundsätzlich entweder durch den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule plus, Gymnasium oder Gesamtschule) oder den erfolgreichen Abschluss eines deutschen Studiums der Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Politikwissenschaften oder für das Lehramt nach.
Haben Sie keinen dieser Nachweise, müssen Sie einen Einbürgerungstest machen und uns das Zeugnis über das Bestehen des Tests vorlegen.
Gebühren
- Verwaltungsgebühr: 51,00 EUR. Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit mind. 12 Monate.
Im laufenden Verfahren bitten wir Sie von Sachstandsanfragen abzusehen.
Dies führt zu einer enormen Entlastung der Einbürgerungsstelle und verkürzt langfristig die Bearbeitungszeit der Einbürgerungsanträge.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Hinweise
Wir können nur vollständig ausgefüllte Einbürgerungsanträge und dazugehörige Unterlagen bei Antragsabgabe annehmen.
Ganz besonders wichtig ist, dass Sie die Originalunterlagen inklusive einer von Ihnen bereits vorab gefertigten Kopie vorlegen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:
- Sie sind staatenlos,
- Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,
- und
- mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
- Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
- Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen
- Sie müssen
- mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
- Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
- Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
- Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
- Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
- Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
- Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
- Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Merkblätter
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Ab 2025 erfolgt nach Zusendung des Quickchecks (per E-Mail) eine Terminvereinbarung nach chronologischer Reihenfolge. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Rückfragen ab.
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