Geschützter Landschaftsbestandteil
Wie auch bei seinen obig genannten Vorgängern handelt es sich bei geschützten Landschaftsbestandteilen um "rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft", die eines Schutzes bedürfen.
Bei dieser Schutzkategorie sollen „Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes“ gewährleistet werden. (§29 (1) Geschützte Landschaftsbestandteile BNatschG)
Auch die "Abwehr schädlicher Einwirkungen" sowie die "Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten" spielt bei der Ausweisung dieses Schutztyps eine entscheidende Rolle. "Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken." (§29 (1) Geschützte Landschaftsbestandteile BNatschG).
Eine "Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden." (§29 (2) Geschützte Landschaftsbestandteile BNatschG).
Geschützte Landschaftsbestandteile in und um Mainz (Auswahl):
- Grünbestand der Zitadelle mit Grabenbereich
- Feuchtgebiet Waschbach und Leichbornbach
- In dem Bohlen
- In der Lach (Marienborner Bergweg)
- Feuchtgebiet im Weidental
- Grünbestand des ehemaligen Wasserwerkes Mainz Mombach
- Gelände zwischen Straße Am Hemel und Bahnhof Gonsenheim
- Königsbornbach mit angrenzender Vegetation
- Wiesen und Gehölzgrundstücke am Schaftriebweg
- Tongrube südlich des Reiterhofs Umstätter
- Grabensystem mit begleitendem Gehölzsaum
- Lößwand an der Lochsteig
- Oberweide
- Gehölzbestand am Heiligenhaus