Erdwärme/Geothermie
Bei der Errichtung einer oder mehrerer Erdwärmesonden zum Betrieb von Wärmepumpen sind eine oder mehrere Bohrungen erforderlich, die in der Regel auch in das Grundwasser eingreifen.
Somit stellt die Errichtung einer Erdwärmesonde einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG mit der Folge dar, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis (nach § 8 Absatz 1 WHG) erforderlich ist. Diese ist beim Grün- und Umweltamt, Untere Wasserbehörde, zu beantragen und muss vor Beginn der Bohrungen und der Installation der Erdwärmesonden vorliegen.
Erdwärmesondenbohrungen sind zusätzlich zum wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren entsprechend § 4 Lagerstättengesetz bzw. bei Bohrungen > 100 Meter Tiefe gemäß § 127 Bundesberggesetz dem Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz als geowissenschaftlicher Fachbehörde bzw. zuständige Bergbehörde des Landes Rheinland-Pfalz von der ausführenden Bohrfirma anzuzeigen.
Zur Beurteilung eines Antrags zum Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage bedarf es aussagekräftiger Unterlagen. Hierzu gibt es ein Beantragungsformular, das z. B. folgende Angaben abfragt:
- Angaben zu Antragsteller:innen
- Angaben zum Standort der Erdwärmesondenanlage (Übersichtslageplan, Katasterauszug, Lage der Bohrpunkte)
- Durchführung der Bohrung
- Technische Daten der Erdwärmesonden und Wärmepumpenanlage
Nähre Informationen zur Geothermie erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergbau.