Wassergefährdende Stoffe
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Unter der Lagerung wassergefährdender Stoffe fallen z. B. die Lagertanks für Heizöl und Kraftstoffe bzw. auch Anlagen von Gewerbe und Industrie, die mit solchen Stoffen umgehen.
Grundsätzlich müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer entstehen Die Betreiber:innen solcher Anlagen sind verpflichtet, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu betreiben.
Um sicherzustellen, dass die Tanks und Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden, hat der Gesetzgeber entsprechende rechtliche Regelungen getroffen.
Im Wasserhaushaltsgesetz sind in den §§ 62 und 63 die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Eignung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen der Stoffe genannt.
Um zu gewährleisten, dass die Anlagen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und auch so betrieben werden, wurden die Art und der Umfang von Überprüfungen durch Sachverständigenorganisationen (z. B. TÜV, DEKRA) oder sonstige Sachverständige in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt.
In dieser Verordnung ist festgelegt, welche Anlagen prüfpflichtig sind. So sind z. B. unterirdische Lagertanks und Anlagen und ab einer Größe von 10.000 Liter grundsätzlich der Prüfung in festgelegten Intervallen zu unterziehen. Der Betreiber solcher Anlagen ist verpflichtet, die Prüfungen durchführen zu lassen und der zuständigen Wasserbehörde zeitnah vorzulegen.
Dem Grün- und Umweltamt als unterer Wasserbehörde des Landes Rheinland-Pfalz obliegt es u. A., diese Verordnung zu vollziehen und die Nachweise über die Prüfungen durch Sachverständige bzw. Sachverständigenorganisationen zu überwachen.
Zu beachten sind zudem die Anzeigepflichten beispielsweise vor der Errichtung aber auch vor einer Stilllegung einer Anlage zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen. Diese sind im §40 der AwSV bzw. §65 des Landeswassergesetzes (LWG) des Landes Rheinland-Pfalz geregelt.