Digitale EU-Fahrtenschreiberkarten (Kontrollgerätekarten)
Beschreibung
Bei einem digitalen Fahrtenschreiber handelt es sich um ein elektronisches Kontrollgerät (ehemals Papier-Tachoscheibe).
Für die Nutzung und Bedienung des digitalen Tachographen gibt es vier, nach Zugriffrechten und Tätigkeitsbereichen geordnete, farblich markierte EU-Fahrtenschreiberkarten:
- Fahrerkarte
- Unternehmenskarte
- Werkstattkarte
- Behördenkarte (nur Polizei, Bundesamt für Güterkraftverkehr und Gewerbeaufsicht - diese benötigen eine spezielle Fahrtenschreiberkarte, um Straßen- und Betriebskontrollen durchführen zu können)
Der Besitz von digitalen EU-Fahrtenschreiberkarten ist an bestimmte Funktionen gebunden. Prinzipiell ist der Besitz unterschiedlicher Fahrtenschreiberkarten möglich, jede/r Fahrer/in darf aber nur eine Fahrerkarte besitzen. Sämtliche Fahrtenschreiberkarten sind so beschaffen, dass sie in jedem Fahrtenschreiber, egal von welchem Hersteller oder Typ, einwandfrei funktionieren.
Für den notwendigen Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten hat der/die Fahrer/in gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Bei abwechselnder Nutzung von Fahrzeugen mit analogen und digitalen Fahrtenschreibern ist er neben der bestehenden Mitführungsverpflichtung der Schaublätter verpflichtend, auch die Fahrerkarte ständig mitzuführen. Bei Betriebsstörungen der Geräte muss der/die Fahrer/in gemäß VO EWG 3821/85 Art. 16 Abs. 2 eventuelle Ersatzaufzeichnungen vorzeigen können.
Informationen für die Antragstellung der jeweiligen Karte finden Sie auch am Ende dieser Seite im Bereich "ähnliche Dienstleistungen" oder über die Stichworte Fahrerkarte, Unternehmenskarte und Werkstattkarte auf der Serviceseite des Verkehrsüberwachungsamtes.
Hinweis zum Vorgehen bei Verlust der digitalen Fahrtenschreiberkarte
Sollte die Fahrtenschreiberkarte verloren gehen, ist die Erklärung "Versicherung an Eides statt" abzugeben. Diese kann alternativ abgegeben werden
- vor einem Notar, einer Notarin
- persönlich zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde
- mittels des Formulars "Versicherung an Eides statt" (Download siehe unten)
Hinweis: In Zweifelsfällen an der Glaubwürdigkeit kann hier zusätzlich die persönliche Abnahme durch Niederschrift erforderlich werden.
Bei einem Diebstahl ist die bei der Polizei erfolgte Diebstahlsanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. In diesem Fall ist keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
Sofern eine abhanden gekommene Fahrtenschreiberkarte wieder aufgefunden wird, muss diese unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.
Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.
Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Zusätzlicher Service – Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Muth | +49 6131 12-3151 | personenbefoerderung-fahrschulwesenstadt.mainzde |
Gebühren
- Fahrerkarte: 42 Euro
- Fahrerkarte mit Direktversand: 47 Euro
- Unternehmenskarte: 42 Euro
- Unternehmenskarte mit Direktversand: 47 Euro
- Werkstattkarte: 48 Euro
- Werkstattkarte mit Direktversand: nicht möglich
Zahlungsart
Bar / EC
Rechtsgrundlagen
Allgemein
- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen Fahrpersonalgesetz - FPersG
Fahrerkarte
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 5 Passverordnung (PassV)
Unternehmenskarte
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 9 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
Werkstattkarte
- § 4 Abs.1 Nr. 2 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 7 Verordnung über die Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 57 b Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Gebühren
- Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (GebVerzArbSch)