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Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden 

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.

Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein:e Pfleger:in oder ein:e Betreuer:in bestellt ist, der/die Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Pfleger:in oder Betreuer:in angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.

Anmeldung EU- und ausländische Mitbürger:innen:

Sie können sich nur im beim Bürgerservice in der Kaiserstraße anmelden (nicht in den Ortsverwaltungen). Wenn es Ihnen nicht möglich ist persönlich vor Ort zu sein, können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Wenn Sie zum ersten Mal ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden, müssen Sie das persönlich tun. In diesem Fall können Sie sich nicht durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Wenn Sie verheiratet oder geschieden sind, müssen Sie eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde oder des Scheidungsurteils beilegen. Minderjährige müssen für die Anmeldung ein Ausweisdokument und die Geburtsurkunde vorlegen.


Nachzug von Ehepartner:innen oder Familienmitgliedern aus dem Ausland:

Sowohl Ehepartner:innen als auch weitere Familienmitglieder (auch Kinder) müssen bei der Anmeldung persönlich vor Ort sein.

Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr:

Beziehen Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr eine eigene Wohnung, müssen Sie sich selbst anmelden. Das ist auch ohne Einverständnis der Eltern möglich.

Beim Umzug im Familienverband können die Eltern ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit anmelden.

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, erheben wir ein Verwarnungsgeld:

bis zu 2 Monaten     mündliche Verwarnung
bis zu 4 Monaten     30 €
bis zu 6 Monaten     55 €
Danach leiten wir ggfl. ein Bußgeldverfahren ein.

Ausnahme von der Meldepflicht besteht bei:

Personen, die eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate beziehen. Für Personen die sonst im Ausland wohnen, beträgt die Frist 3 Monate. Dies gilt nicht für Flüchtlinge und Asylbewerber:innen.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Bitte erscheinen Sie pünktlich zu Ihrem Termin, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

Mitzubringen sind:

  • Bestätigung des Wohnungsgebers
  • Bei deutschen Staatsbürger:innen: Personalausweis oder Reisepass,
  • Bei ausländischen Mitbürger:innen: Pass- oder Ausweisdokument
  • Bei Minderjährigen: Ausweisdokument und Geburtsurkunde

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.