Nichts ist für die Ewigkeit ...
Drei Monate, nachdem die gesetzliche Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht abgelaufen ist, darf der Wirtschaftsbetrieb eine Grabstätte abräumen. So steht es in der Friedhofssatzung. Dort steht allerdings auch, dass der Eigentümer der städtischen Friedhöfe die Nutzungsberechtigten zuvor darüber informieren muss.
Und das sowohl persönlich (als Info am Grab oder schriftlich), als auch per öffentlicher Bekanntmachung. Dafür werden zu Jahresanfang im Amtsblatt alle Reihengräber aufgeführt, die in den folgenden Monaten geräumt werden dürfen. Gleiches gilt für die Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht im Vorjahr abgelaufen ist.
WICHTIG: Für Grabstätten, deren Ruhezeit / Nutzungsrecht bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt abgelaufen ist, zählt dessen Erscheinungsdatum als Stichtag der Drei-Monats-Frist. Für alle anderen gilt der tatsächliche Ablauftermin.
Im Detail:
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