Eingriffe in Natur und Landschaft
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können".
Hierzu können unter anderem zählen:
- der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen
- der Ausbau von Gewässern
- der Leitungsbau
- die Rodung von Wald
- die Beseitigung von Streuobstbeständen, Baumreihen oder Einzelbäumen
- Aufschüttungen ab 2 Metern Höhe oder Abgrabungen ab 2 Metern Tiefe auf mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche
- der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein.
(Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)
Nicht als Eingriff gelten die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Als Anhaltspunkt, was als Eingriff gelten kann, kann der (nicht mehr in Kraft befindlichen) Landesverordnung über die Bestimmungen von Eingriffen in Natur und Landschaft entnommen werden.
Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind die negativen Folgen eines Eingriffs in Natur und Landschaft durch Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu bewältigen, was in einem vom Verursacher des Eingriffs zu beauftragenden Landschaftspflegerischen Begleitplan darzulegen ist.
Adresse
- Telefon
- +49 6131 12-3900
- Petra.Freitagstadt.mainzde
Erreichbarkeit
Haltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660