Festsetzung von Veranstaltungen, Antrag stellen
Beschreibung
Veranstaltende, die eine Veranstaltung gemäß dem Landesgesetz für Messen, Ausstellungen und Märkte ausrichten möchten, richten den Antrag auf Festsetzung (der Veranstaltung) an das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften.
Das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften prüft den Antrag und entscheidet über die Genehmigung.
Die Festsetzung von Veranstaltungen hat mehrere Auswirkungen:
- Ausstellende und Anbietende solcher Veranstaltungen sind von bestimmten, für andere gewerbliche Tätigkeiten geltenden Beschränkungen freigestellt (sogenannte Marktprivilegien).
- Veranstaltende haben im Interesse eines geordneten Veranstaltungsablaufes besondere Pflichten.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Große BleicheGroße Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
- Raum
- 4.077
- Telefon
- +49 6131 12-2471
- Telefax
- +49 6131 12-2363
- marktverwaltungstadt.mainzde
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Annette Sehn | Sachbearbeiterin | +49 6131 12-2471 | krempelmarktstadt.mainzde |
Herr Florian Kleis | Vertretung, Marktmeister | +49 6131 12-2283 | Florian.Kleisstadt.mainzde |
Gebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand.
Rechtsgrundlagen
Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) sowie für bestimmte Veranstaltungstypen die jeweils aktuelle Rechtsverordnung über die Festlegung der Marktsonntage, welche Sie unter weiterführende Informationen finden.
Hinweise
Informationen zum Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)
Das Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) wurde vom Landtag am 26. März 2014 beschlossen und trat am 18. April 2014 in Kraft.
Die Zuordnung der Veranstaltung zu einem bestimmten Veranstaltungstyp der §§ 2 bis 8 LMAMG muss möglich sein.
Privatmärkte oder Mischveranstaltungen werden nicht vom LMAMG erfasst.
Die Festsetzung einer Veranstaltung gemäß des LMAMG hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter einer Reihe von Vergünstigungen, den sogenannten Marktprivilegien, durchgeführt werden kann.