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Festsetzung von Veranstaltungen, Antrag stellen 

Beschreibung

Veranstaltende, die eine Veranstaltung gemäß dem Landesgesetz für Messen, Ausstellungen und Märkte ausrichten möchten, richten den Antrag auf Festsetzung (der Veranstaltung) an das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften.

Das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften prüft den Antrag und entscheidet über die Genehmigung.

Die Festsetzung von Veranstaltungen hat mehrere Auswirkungen:

  • Ausstellende und Anbietende solcher Veranstaltungen sind von bestimmten, für andere gewerbliche Tätigkeiten geltenden Beschränkungen freigestellt (sogenannte Marktprivilegien).
  • Veranstaltende haben im Interesse eines geordneten Veranstaltungsablaufes besondere Pflichten.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz
Raum
4.077
Telefon
+49 6131 12-2471
Telefax
+49 6131 12-2363
E-Mail
marktverwaltungstadt.mainzde

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Annette Sehn Sachbearbeiterin  +49 6131 12-2471  krempelmarktstadt.mainzde
 Herr Florian Kleis Vertretung, Marktmeister  +49 6131 12-2283  Florian.Kleisstadt.mainzde

Gebühren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand.

Rechtsgrundlagen

Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) sowie für bestimmte Veranstaltungstypen die jeweils aktuelle Rechtsverordnung über die Festlegung der Marktsonntage, welche Sie unter weiterführende Informationen finden.

Hinweise

Informationen zum Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)

Das Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) wurde vom Landtag am 26. März 2014 beschlossen und trat am 18. April 2014 in Kraft.

Die Zuordnung der Veranstaltung zu einem bestimmten Veranstaltungstyp der §§ 2 bis 8 LMAMG muss möglich sein.
Privatmärkte oder Mischveranstaltungen werden nicht vom LMAMG erfasst.

Die Festsetzung einer Veranstaltung gemäß des LMAMG hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter einer Reihe von Vergünstigungen, den sogenannten Marktprivilegien, durchgeführt werden kann.