Kfz: Wechselkennzeichen beantragen
Beschreibung
Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist es seit 01.07.2012 möglich, zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen auf eine/n Halter/in zuzulassen. Dadurch soll mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung erreicht und die bereits vorhandenen Zulassungsmöglichkeiten sinnvoll ergänzt werden.
Ein Wechselkennzeichen kann für maximal zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Das nicht im Betrieb befindliche Fahrzeug darf nicht im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass beide Fahrzeuge voll zu versteuern und zu versichern sind.
Das Wechselkennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten,abnehmbaren Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und einem kurzen fahrzeugbezogenen, festmontierten Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt.
Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.
Für folgende Fahrzeugklassen ist die Nutzung des Wechselkennzeichens möglich:
- Klasse M1 - Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Klasse L - Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
- Klasse O1 - Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Die Fahrzeugklasse Ihres Fahrzeuges finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld "J".
Es ist leider nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen. Fahrzeuge mit „H-Kennzeichen“ sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.
Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind
- Kombination aus verschiedenen Fahrzeugklassen (z.B. Pkw (M1) und Motorrad (L))
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch Bevollmächtigte/n
Vorsprache:
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen:
- Halter/in beider Fahrzeuge hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Mainz
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung in Mainz
- gültige Hauptuntersuchung für beide Fahrzeuge
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein
- beide Fahrzeuge gehören der gleichen Fahrzeugklasse an
- an den Fahrzeugen können Kennzeichenschilder mit der gleichen Abmessung verwendet werden
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beider Fahrzeuge
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beider Fahrzeuge, bei Gebrauchtfahrzeugen
- zwei elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- gültig für Wechselkennzeichen - bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (sofern nicht auf Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt) für beide Fahrzeuge
- zwei SEPA-Lastschriftmandate für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
- Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
- für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- für Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter/innen
Gebühren
- Gebühr für die Zuteilung von Wechselkennzeichen je Fahrzeug: 6 Euro
- Hinzu kommen die Gebühren für den jeweiligen Zulassungsvorgang. Die verschiedenen Zulassungsvorgänge finden Sie im Abschnitt "Ähnliche Dienstleistungen" am Ende dieser Seite.
- Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
Zahlungsart
Bar/EC
Fristen
- Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs.2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Hinweise
- Nur das Fahrzeug, an dem das Wechselkennzeichen vollständig, also mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil, angebracht ist, darf im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und abgestellt werden.
- Das andere Fahrzeug muss sich auf Privatgelände befinden.
- Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet:
- Fahren ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen = 50,- Euro und 1 Punkt
- Parken ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen = 40,- Euro und 1 Punkt
- Die Reservierung eines Wunschkennzeichens im Internet für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist für Mainz derzeit nicht möglich.