Kfz: Kennzeichen für ein Elektrofahrzeug beantragen
Beschreibung
Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug von der Homepage des BMVI.
Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 (Bekanntgabe am 25.9.2015, Inkrafttreten am 26.09.2015) wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Wie und wem wird das E-Kennzeichen zugeteilt?
- Zuteilung erfolgt auf Antrag des Halters/der Halterin
- Zuteilung erfolgt für folgende Fahrzeuge:
- Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
- Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)mit maximal 50 g/km CO2-Ausstoß oder Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb - Betroffene Fahrzeugklassen:
- M1
- N1
- N2, soweit diese Fahrzeuge mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen. => elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden; Fahrzeugkombinationen sind nicht zulässig.
- L3e
- L4e
- L5e
- L7e
Welche Bevorrechtigungen bringt das E-Kennzeichen?
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben,
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
nutzen.
Ist weiterhin eine grüne Feinstaubplakette erforderlich?
Bislang wurde die Feinstaubverordnung noch nicht angepasst. Daher ist aus rein rechtlicher Sicht das Anbringen einer grünen Feinstaubplakette erforderlich!
Da die Begründung für die Notwendigkeit einer Plakette eigentlich auf die fehlende Erkennbarkeit gestützt wurde, wird in Mainz ein Fahrzeug mit E-Kennzeichen ohne Feinstaubplakette akzeptiert und demzufolge nicht verwarnt.
Beantragung
- persönlich
- Vertretung durch Bevollmächtigte/n
Vorsprache
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen
- Halter/in des Fahrzeugs hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Mainz
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung in Mainz
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein
Wie können Fahrzeuge, die in anderen Staaten zugelassen sind, die Bevorrechtigungen des E-Kennzeichens nutzen?
- Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen, damit diese als E-Fahrzeuge erkennbar sind.
- Der/die Antragsteller/in hat die Voraussetzungen nachzuweisen durch:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
oder
- Übereinstimmungsbescheinigung
oder
- sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage - Die E-Plakette ist gut sichtbar am Heck (Scheibe oder Karosserie) des Fahrzeugs anzubringen.
- Im Ausland erteilte Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichgesetzt und werden daher anerkannt.
Muster-Plakette nach Anlage 3 zur FZV
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- nicht erforderlich, sofern lediglich eine Umstellung auf ein E-Kennzeichen erfolgt - bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Neuprägung in jedem Fall erforderlich - Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (sofern nicht auf Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
- nicht erforderlich, sofern lediglich eine Umstellung auf ein E-Kennzeichen erfolgt
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
- Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
- für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- für Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter/innen
Gebühren
- Standardgebühr: 30,90 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
- Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
- Gebühr für Zuteilung einer E-Plakette: 11 Euro
Zahlungsart
Bar / EC
Fristen
Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG)
Hinweise
- Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für Fahrzeuge finden Sie unter www.zoll.de (Link am Ende dieser Seite).
- Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Original) im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.