Führerschein: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Beschreibung
Zum 1. Januar 1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer Scheckkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.
Besonders bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, den “alten” Führerschein im “Papierformat” auf einen neuen und modernen Führerschein im Scheckkartenformat umzustellen. Darauf weist das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen hin. Zwar müssen die “alten” Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlichen Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder möglicherweise ein Internationaler Führerschein erforderlich. Wenn Sie einen EU-Kartenführerschein haben, benötigen Sie innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein.
Ob Sie für Länder außerhalb der EU einen Internationalen Führerschein benötigen, können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes erfahren.
Bitte beachten Sie:
- Alle Führerscheine (auch Kartenführerscheine), die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
- Alle EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden/werden, sind ab dem Ausstellungsdatum für 15 Jahre gültig. Diese Befristung bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Dokumentes nicht jedoch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis.
Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie.
Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die neue Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch.
Demnach soll der Umtausch wie folgt gestaffelt werden:
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Führerscheininhabenden |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19. Januar 2033 |
1953–1958 |
19. Januar 2022 |
1959–1964 |
19. Januar 2023 |
1965–1970 |
19. Januar 2024 |
1971 oder später |
19. Januar 2025 |
2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999–2001 |
19. Januar 2026 |
2002–2004 |
19. Januar 2027 |
2005–2007 |
19. Januar 2028 |
2008 |
19. Januar 2029 |
2009 |
19. Januar 2030 |
2010 |
19. Januar 2031 |
2011 |
19. Januar 2032 |
2012–18. Januar 2013 |
19. Januar 2033 |
Nach Ablauf der sich aus der Anlage 8e ergebenden Frist, verliert der jeweilige Führerschein seine Gültigkeit.
Die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein ist in folgenden Fällen bereits jetzt zwingend erforderlich:
- Beantragung eines Internationalen Führerscheins
- Beantragung einer Fahrerkarte
- Beantragung eines Personenbeförderungsscheins
Voraussetzungen
- persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Antragstellung (wegen Identifikation)
- Hauptwohnsitz in Mainz
- bestehende Fahrerlaubnis
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
- Telefax
- +49 6131 12-2563
- fuehrerscheinstellestadt.mainzde
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.
Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.
Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Zusätzlicher Service – Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Bossog |
|
+49 6131 12-3482 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Kreß | Back-Office | +49 6131 12-2817 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Herr Keil |
|
+49 6131 12-3728 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Weide |
|
+49 6131 12-2193 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Trabert |
|
+49 6131 12-2634 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Lange |
|
+49 6131 12-2812 | Mandy.Langestadt.mainzde |
Frau Mayer |
|
+49 6131 12-2187 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Unterlagen
Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis und Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins
- Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis)
- ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- bisheriger Führerschein
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht von der Stadtverwaltung Mainz ausgestellt wurde)
Diese können Sie im Vorfeld durch die beantragende Person bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch anfordern. Die Karteikartenabschrift können Sie unmittelbar per Fax (+49 6131 12-2563) oder per E-Mail (fuehrerscheinstellestadt.mainzde) an die Fahrerlaubnisbehörde Mainz senden.
WICHTIGER HINWEIS:
Sofern Ihr alter Papierführerschein (grau oder rosa) bis 1996 von der Stadt Mainz ausgestellt wurde, Sie zum damaligen Zeitpunkt jedoch im Landkreis-Mainz-Bingen wohnhaft waren, liegen diese Daten in Mainz nicht mehr vor. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen bzw. an die Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen) in Bingen oder Oppenheim.
E-Mail: FS-Bingenmainz-bingende
E-Mail: FS-Oppenheimmainz-bingende
Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich erforderlich:
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen erfragen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen bitte vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 3 ab dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich erforderlich, nur sofern Sie weiterhin Fahrzeugkombinationen über 12 t (bis 18,75 t) mit 3 Achsen und einem Zugfahrzeug bis 7,5 t führen möchten (CE79):
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen erfragen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen bitte vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Weitere Informationen zur Verlängerung sowie zur Erteilung nach Fristablauf finden Sie unter der Dienstleistung: Führerschein, Verlängern - Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE sowie D1, D1E, D, DE
Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde
persönlich
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokument
durch eine bevollmächtigte Person
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokumente beider Personen
- schriftliche Vollmacht
Gebühren
- EU-Kartenführerschein: 25,30 Euro
- EU-Kartenführerschein mit Expressversand: 45,80 Euro (Expressversand 20,50 Euro)
- Bei Direktversand durch die Bundesdruckerei Berlin: 5,10 Euro
Zahlungsart
Bar / EC
Fristen
ca. vier bis sechs Wochen
Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Den bisherigen Führerschein behalten wir nach Umstellung/Umtausch in einen EU-Kartenführerschein ein oder machen ihn ungültig.