Hilfe zur Pflege beantragen
Beschreibung
Bei pflegebedürftigen Personen übernimmt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die mit der Pflege verbundenen Kosten. Die Kostenübernahme erfolgt nachrangig zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und ist einkommens- und vermögensabhängig.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist unter anderem, dass Sie pflegebedürftig sind.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welche Ihre Pflegeversicherung beauftragt. Der MDK beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Er bestimmt den Pflegegrad mit einem Punktesystem. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Wenn Sie die ungedeckten Restkosten nicht übernehmen können, kommen ergänzend Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege – in Frage.
Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen.
Die pflegerische Versorgung kann im häuslichen Bereich, in ambulanten Wohngruppen oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung geleistet werden.
Welche Leistungen Sie konkret in Anspruch nehmen können, orientiert sich an dem Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Dieser sieht folgende Unterstützungsmöglichkeiten vor:
Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 2 bis 5:
- Häusliche Pflege in Form von: Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Die Hilfe zur Pflege gewährt die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
- Telefon
- +49 6131 115
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie persönlich mit unseren Sachbearbeitenden sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Laura Antropius |
|
+49 6131 12-2608 | Laura.Antropiusstadt.mainzde |
Frau Lisa Brand |
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+49 6131 12-2725 | Lisa.Brandstadt.mainzde |
Frau Zoe Dively |
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+49 6131 12-4066 | Zoe.Divelystadt.mainzde |
Frau Lara Geiger |
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+49 6131 12-2492 | Lara.Geigerstadt.mainzde |
Frau Annelore Grötschel |
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+49 6131 12-2729 | Annelore.Groetschelstadt.mainzde |
Frau Melisa Nalic |
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+49 6131 12-4156 | Melisa.Nalicstadt.mainzde |
Frau Selina Seibert |
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+49 6131 12-2706 | Selina.Seibertstadt.mainzde |
Frau Anja Starke |
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+49 6131 12-3932 | Anja.Starkestadt.mainzde |
Frau Sina Werner |
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+49 6131 12-2845 | Sina.Wernerstadt.mainzde |
Unterlagen
Folgende Dokumente benötigen wir von Ihnen:
- Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Anlage Mitwirkungspflichten
- Erklärung zur Schweigepflichtentbindung
- Betreuende/Bevollmächtigte: Betreuendenausweis bzw. Vollmacht
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Personalausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
(Sollten Sie nicht über die gesetzliche Pflegeversicherung versichert sein, bitten wir Sie, anstelle des Gutachtens des MDK, einen aktuellen ärztlichen Bericht vorzulegen.) - Bescheid der gesetzlichen Pflegeversicherung über die gewährten Pflegeleistungen
- Entlassberichte aus der Klinik
- Schwerbehindertenausweis
- Anlage Mietbescheinigung
- Ggf. benötigen wir weitere Unterlagen von Ihnen, die wir bei der Antragsprüfung anfordern.
Gebühren
Das Antragsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag entscheiden wir so schnell wie möglich. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Fristen
- Die festgesetzten Fristen für die Vorlage von Unterlagen müssen Sie unbedingt einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigert werden.
- Dies gilt auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch dem Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.
Unterstützende Institutionen
Bevor Sie sich mit dem Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz in Verbindung setzen, können Sie sich auch an die „Pflegestützpunkte der Landeshauptstadt Mainz“ wenden. Diese beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Antragstellung auf die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“.
Hinweise
Unterhaltspflichtige:
Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert.
- Sie (oder von Ihnen (nicht) getrennt lebende Ehegatt:in oder Lebenspartner:in) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten selbst zu tragen.
Sie können Hilfe zur Pflege auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung prüfen wir die von Ihnen eingereichten Unterlagen und bestimmen, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit.
Außerdem prüfen wir Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und das von Ehe- oder Lebenspartner:innen). Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, berücksichtigen wir das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern.
Zuständige Stelle
Werden Sie derzeit im häuslichen Bereich versorgt und ist Ihr Wohnort in Mainz, so ist das Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig.
Werden Sie derzeit in einer Pflegeeinrichtung versorgt, so ist der Träger der örtlichen Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme gelebt haben.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich vor einer ersten Antragstellung an die Pflegestützpunkte der Landeshauptstadt Mainz.
Auch unser Sozialdienst berät Sie gerne.
Rechtsbehelf
Sie können
- einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beim Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz stellen. Wenn Sie Leistungen in einer stationären Pflegeeinrichtung erhalten, können Sie Ihren Widerspruch zusätzlich beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einreichen.
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides einreichen.
Was sollte ich noch wissen
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.
Formulare
Merkblätter
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