Akteneinsicht in archivierte Bauakten beantragen
Beschreibung
Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen. Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt zur Terminvereinbarung auf, da die Bauakten zunächst aus dem Archiv zusammengestellt werden müssen.
Bauakten enthalten insbesondere:
- Baugenehmigungen (oder andere behördliche Entscheidungen)
- Bauunterlagen (Pläne, sonstige Bauzeichnungen, Berechnungen usw.)
- die Standsicherheitsnachweise, d. h. die Statiken
- das Baujahr
Die Einsichtnahme in laufende Bauanträge erfolgt durch die zuständigen Sachbearbeitungen der Bauaufsicht, mehr Informationen finden Sie auf der Seite "Baugenehmigung".
Voraussetzungen
Berechtigte Personen sind insbesondere:
1. Eigentümer:innen (Nachweis erforderlich, z. B. Grundbuchauszug)
2. Kaufinteressenten (Vollmacht der Eigentümer:innen)
3. andere Bevollmächtigte (Architekt:innen, Ingenieur:innen, Makler:innen, Immobilienverwalter:innen; ebenfalls mit Vollmacht der Eigentümer:innen)
In besonderen Ausnahmefällen können auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte die Akte einsehen. Diese Personen müssen jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn die nachsuchende Person mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis hat.
Adresse
Besucheranschrift
Zitadelle, Bau CAm 87er Denkmal
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Links und Downloads
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
Eigentümer:in:
- aktueller Grundbuchauszug oder entsprechende Unterlagen wie z. B. Kaufvertrag oder Grundsteuerbescheid als Grundstückseigentümer:in
- Ausweisdokument
Sonstige Berechtigte:
zusätzlich schriftliche Vollmacht von dem/der Eigentümer:in
Gebühren
- mindestens 30 Euro, höchstens 600 Euro
- zuzüglich Kosten für Vervielfältigungen in analoger und digitaler Form
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Landesgebührengesetz (LGebG)