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Akteneinsicht in archivierte Bauakten beantragen 

Beschreibung

Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen. Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt zur Terminvereinbarung auf, da die Bauakten zunächst aus dem Archiv zusammengestellt werden müssen.

Bauakten enthalten insbesondere:

  • Baugenehmigungen (oder andere behördliche Entscheidungen)
  • Bauunterlagen (Pläne, sonstige Bauzeichnungen, Berechnungen usw.)
  • die Standsicherheitsnachweise, d. h. die Statiken
  • das Baujahr

Die Einsichtnahme in laufende Bauanträge erfolgt durch die zuständigen Sachbearbeitungen der Bauaufsicht, mehr Informationen finden Sie auf der Seite "Baugenehmigung".

Voraussetzungen

Berechtigte Personen sind insbesondere:

1. Eigentümer:innen (Nachweis erforderlich, z. B. Grundbuchauszug)
2. Kaufinteressenten (Vollmacht der Eigentümer:innen)
3. andere Bevollmächtigte (Architekt:innen, Ingenieur:innen, Makler:innen, Immobilienverwalter:innen; ebenfalls mit Vollmacht der Eigentümer:innen)

In besonderen Ausnahmefällen können auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte die Akte einsehen. Diese Personen müssen jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn die nachsuchende Person mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis hat.

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau C
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

Eigentümer:in:

  • aktueller Grundbuchauszug oder entsprechende Unterlagen wie z. B. Kaufvertrag oder Grundsteuerbescheid als Grundstückseigentümer:in
  • Ausweisdokument

Sonstige Berechtigte:
zusätzlich schriftliche Vollmacht von dem/der Eigentümer:in

Gebühren

  • mindestens 30 Euro, höchstens 600 Euro
  • zuzüglich Kosten für Vervielfältigungen in analoger und digitaler Form

Rechtsgrundlagen

  • Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Landesgebührengesetz (LGebG)

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