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Allgemeine Informationen zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde oder Stadt. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb mit seiner objektiven Ertragskraft. Unter "Gewerbebetrieb" ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen.

Nicht der Gewerbesteuer unterliegt eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder zur Zeit noch als Ausübung eines freien Berufes (z.B. Arzt, Rechtsanwalt) anzusehen ist.

Grundlage der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag des Unternehmens bildet die Grundlage der Besteuerung. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes vom Steuerzahler erklärte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermehrt und vermindert wird. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Gewinn abziehbar. Allerdings ergibt sich für Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften durch die Heranziehung zur Gewerbesteuer eine Ermäßigung der Einkommenssteuer nach § 35 Einkommenssteuergesetz.

Höhe der Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Dieser wird ermittelt durch die Multiplikation des Gewerbeertrages mit einer Steuermesszahl (in der Regel 3,5%). Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen.

Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten herangezogen.

Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrages (bzw. des Zerlegungsanteiles) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben (Gewerbesteuer = Messbetrag x Hebesatz). Der Hebesatz der Stadt Mainz beträgt 310 Punkte. Er wird vom Stadtrat festgesetzt.

Für die Festsetzung des Messbetrages ist Ihr Finanzamt zuständig, nicht die Gemeinde. Sollte die Berechnung des Messbetrages fehlerhaft sein, wenden Sie sich bitte an Ihre Finanzbehörde. Die Gemeinde errechnet nur aus Messbetrag und Hebesatz die Steuer und darf dann diese erheben.