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60 Jahre „Gleichberechtigungsgesetz“

Vor genau 60 Jahren, am 3. Mai 1957, debattierte und verabschiedete der Bundestag erstmals ein Gleichberechtigungsgesetz – besser gesagt, das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“.

60 Jahre „Gleichberechtigungsgesetz“ 3. Mai 1957 Beratung im Bundestag

Aus heutiger Sicht war es ein auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschränktes Schrittchen auf dem Weg zur Gleichberechtigung. Vor 60 Jahren aber ging das Vielen schon viel zu weit. "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", so steht es seit dem 23. Mai 1949 in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Fünf entscheidende Worte! Doch noch entscheidender war dann die Änderung von Gesetzen, die sich nicht mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz vertrugen.

Die Verfasserinnen und Verfasser des Grundgesetzes (GG) hatten wohl schon geahnt, dass das länger dauern könnte und dafür eigens in Artikel 117 GG eine Regelung getroffen. Bis zum 31. März 1953 sollten relevante Gesetze geändert werden, andernfalls verlören sie ihre Gültigkeit.

Berechtigung ja – aber nicht gleich

Gut vier Jahre war also Zeit, verfassungskonforme Gesetze zu schaffen. Federführend dabei war das von Thomas Dehler (FDP) geführte Justizministerium – insbesondere aber die Oberlandesgerichtsrätin Dr. Maria Hagemeyer. Hagemeyer (1896 – 1991) gehörte zu den ersten Jurastudentinnen Deutschlands und zu den ersten Frauen, die ein Staatsexamen ablegen und in den Justizdienst gehen konnten. 1927 wurde Maria Hagemeyer zur ersten Richterin Preußens ernannt, tätig am Landgericht Bonn. Eine Frau, die sich so viel Gleichberechtigung erkämpft hatte, wollte dann auch zügig die rechtlichen Hürden im BGB und im Familienrecht für andere Frauen beseitigen. Doch für die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat reichten vier Jahre bei weitem nicht aus. Der 31. März 1953 verstrich und kein Gesetz war geändert. Die alten Bestimmungen verloren automatisch ihre Gültigkeit. Das änderte sich erst 1957. Am 3. Mai 1957 ging der Bundestag in die zweite und dritte Lesung des „Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“. Am 18. Juni 1957 verkündet, trat es zum 1. Juli 1958 in Kraft – mit gut fünf Jahren Verzug.

Die Debatten vor 60 Jahren

Die größten Gesetzesbaustellen, die schon Dr. Maria Hagemeyer zu Beginn der 1950er Jahre ausmachte und in drei „Denkschriften“ skizzierte, waren das noch aus dem Jahr 1900 stammende BGB und das Familienrecht – in dem noch viele Regelungen aus der Nazi-Zeit steckten.

Ihre Ideen, das althergebrachte Ehe- und Familienbild mit Hilfe der Gesetzgebung zu reformieren und die männliche Vormachtstellung zu beseitigen, stießen jedoch nicht überall auf Gegenliebe. Während sich beispielsweise die Sozialdemokratie weitgehend Hagemeyers Positionen anschloss, sahen konservative Kreise den Untergang des christlichen Abendlandes heraufziehen. Hohe Kirchenvertreter wurden nicht müde, den Mann „als naturgemäßen Träger der von dem Ehe-Ordnungs-Prinzip geforderten Autorität“ zu glorifizieren.

Dafür sollte die Ehefrau den Haushalt in eigener Verantwortung führen dürfen, nebst eigener Erwerbstätigkeit, so lange nicht die Pflichten in Ehe und Familie darunter litten. Streitpunkt Nummer 1 war der Paragraph 1354 des BGB. Dort stand seit 1900: „Dem Mann steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche Eheleben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Missbrauch seines Rechtes darstellt.“ So ähnlich sollte dann - nach Mehrheitsmeinung im Bundeskabinett - auch der neue Paragraph 1354 lauten, da waren die Unterschiede in den 1952 und dann noch einmal 1954 vorgelegten Gesetzentwürfen nur marginal. (Im Bundesrat gehörte dann auch Rheinland-Pfalz zu den Ländern, die nicht auf den § 1354 verzichten wollten.)

Das Letztentscheidungsrecht des Ehemannes hatte gleich mehrere Zeitenwenden überlebt. Und beinahe wäre der so genannte Stichentscheid auch ins 1957 verabschiedete Gesetz gekommen. Mit nur hauchdünner Mehrheit sprach sich der zuständige Bundestagsausschuss gegen das Letztentscheidungsrecht aus. Für diese knappe Mehrheit hatte insbesondere die CDU-Abgeordnete Elisabeth Schwarzhaupt gesorgt. Die spätere erste Bundesministerin wollte - anders als viele, auch weibliche, Abgeordnete ihrer Partei - Ehemännern nicht wieder von Gesetzes wegen das letzte Wort überlassen. Dementsprechend wurde der § 1354 ersatzlos aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Showdown im Bundestag

Doch in der entscheidenden Debatte am 3. Mai 1957 legte ihre CDU-Fraktion einen Änderungsantrag vor und forderte erneut das männliche Letztentscheidungsrecht, nun auch gern Letztverantwortlichkeit genannt. Zu den CDU-Abgeordneten, die den Änderungsantrag nachdrücklich unterstützten, gehörte Dr. Helene Weber. Erst wenige Jahre zuvor hatte sie zusammen mit Dr. Elisabeth Selbert, Friederike Nadig und Helene Wessel für den Artikel 3 Absatz 2 im Grundgesetz gekämpft… Die Auseinandersetzung um die konkreten Auswirkungen des Gleichberechtigungsgebots wurde also nicht nur zwischen den Parteien im ersten und zweiten Bundestag geführt, sondern auch in den Fraktionen selbst. So bezogen in der Debatte Elisabeth Schwarzhaupt und Helene Weber unterschiedliche Positionen.

Homogener ging es da in der SPD-Fraktion zu. Nicht wenige ihrer Rednerinnen und Redner sahen im Letztentscheidungsrecht eine Belebung patriarchaler Ordnungen, da es in Ehen nur eine gemeinsame Verantwortung, aber keine rein männliche geben könne.

Auch die FDP-Abgeordnete Dr. Marie-Elisabeth Lüders und die Abgeordnete der Deutschen Partei (DP/FVP), Margot Kalinke, argumentierten ähnlich. Das traditionelle Familienbild aber stellten auch sie letztendlich nicht in Frage. In der eigentlichen namentlichen Abstimmung stimmten dann 186 Abgeordnete und neun der Berliner Abgeordneten gegen die Neuauflage des ehemännlichen Letztentscheidungsprivilegs und somit gegen einen neuen § 1354. Insgesamt 177 aber waren dafür. [1957 waren von insgesamt 497 Abgeordneten gerade einmal 54 weiblich, was einem Anteil von elf Prozent entspricht. Von den 22 weiblichen CDU-Abgeordneten schlossen sich noch acht weitere dem Nein von Elisabeth Schwarzhaupt an, drei enthielten sich, eine war beurlaubt. SPD und FDP stimmten jeweils komplett gegen einen neuen § 1354, ebenso der Gesamtdeutsche Block/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten.

Die drei Frauen, die für Rheinland-Pfalz im Bundestag saßen, boten die gesamte Abstimmungsbandbreite. Annemarie Ackermann von der CDU enthielt sich, die Mainzerin Maria Dietz (CDU) stimmte für den alten § 1354 und Luise Herklotz (SPD) aus Speyer dagegen.] Anders sah das Abstimmungsverhalten dann beim ebenfalls umstrittenen väterlichen Letztentscheidungsrecht aus. Bei abweichender Meinung der Mütter sollten, wie im alten BGB, Väter weiterhin das letzte Wort haben. Die Mehrheit schloss sich dieser Haltung und damit dem Gesetzentwurf an - doch rund zwei Jahre später kassierte das Bundesverfassungsgericht diese einseitige männliche Privilegierung. Die weiteren Änderungen im BGB, die der Bundestag ebenfalls am 3. Mai 1957 beschloss, spielten in der Debatte und dann auch in der öffentlichen Wahrnehmung eine geringere Rolle.

Neu eingeführt wurde etwa die Zugewinngemeinschaft mitsamt Regelungen für den Fall der Scheidung. Auch erwerbstätige Ehefrauen waren nun besser davor geschützt, dass ihre Männer mal einfach so ihre Stellen kündigen konnten. Ebenso wurden beispielsweise Regelungen bei Wiederverheiratung, der Stellung von Stiefkindern oder unehelich geborenen Kindern getroffen.

In der Schlussabstimmung wurde das Gesetz einstimmig angenommen – oder wie es Bundestagsvizepräsident Dr. Richard Jaeger ausdrückte: „Meine Damen und Herren, damit hat der Deutsche Bundestag eines seiner bedeutsamsten Gesetzgebungswerke in der Realisierung des Grundgesetzes abgeschlossen.“

Nicht wenigen Parlamentariern aber dürfte der FDP-Abgeordnete Dr. Wolfgang Stammberger aus dem Herzen gesprochen haben, als er sagte: „Meine Damen und Herren, Frau Kollegin Weber hat vorhin ganz richtig von der Funktionsteilung beider Ehegatten in der Ehe gesprochen, dass nämlich der Mann nun einmal in erster Linie dazu da ist, zu verdienen, und dass die Frau in erster Linie dazu da ist, die Atmosphäre zu schaffen, die häusliche Geborgenheit zu schaffen, die der Mann braucht, damit er verdienen kann.“ Während das Protokoll hierzu noch Heiterkeit und Beifall vermerkt, bekam er für die nächsten Sätze nur noch Applaus: „Den Vorteil des verheirateten Mannes gegenüber dem Junggesellen kennen gerade wir männlichen Abgeordneten dieses Hauses, die wir in einem ständigen Wechsel begriffen sind. Und dass die häusliche Geborgenheit in der durch unsere Frauen geschaffenen Atmosphäre bedeutend schöner ist als das Junggesellendasein ergibt sich schon daraus, mit welcher Begeisterung und mit welchem Eifer wir zum Wochenende immer nach Hause fahren.“

Über den Eifer der weiblichen Abgeordneten zum Wochenende nach Hause zu kommen, vermerkt das Plenarprotokoll nichts. Auf die nächste große Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 mussten die Frauen ohnehin 20 Jahre warten.