Rechtsgrundlagen
Innenbereichssatzungen als planungsrechtliches Instrument eröffnen den Kommunen die Möglichkeit, in städtebaulichen Randlagen durch örtliche Satzungen die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich klar zu definieren. Mit einer solchen Definition sind viele grundsätzlichen Fragen nach der Bebaubarkeit von Grundstücken zu beantworten.
Die Satzungen basieren auf § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Bebauungsmöglichkeiten innerhalb des festgestellten Innenbereiches richten sich – sofern keine weiterreichenden Festsetzungen in der Satzung getroffen wurden – nach der prägenden Umgebungsbebauung.
Bei Erhaltungssatzungen handelt es sich um örtliche Satzungen auf der Grundlage des § 172 Baugesetzbuch (BauGB). Dabei unterscheidet der Bundesgesetzgeber nach Satzungen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
Für Festsetzungen zur Erhaltung auf der Grundlage der o.g. Gesetzesgrundlagen kann, wie dies das Baugesetzbuch auch vorsieht, die Integration in einen Bebauungsplan erfolgen. Die Stadt Mainz hat lediglich bei den beiden Bebauungsplänen F 53 und M 92 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Alle anderen Erhaltungsbereiche, die in dieser Web-Präsentation dargestellt werden, wurden jeweils in einer separaten Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB festgesetzt.
Die Satzungstexte jener Erhaltungsbereiche, für die eine eigene Satzung existiert, können, wie unter "Hilfe und Hinweise" beschrieben, durch Betätigen des Links "Satzung/Rechtsverordnung anzeigen" im Sachdatenfenster des selektierten Bereichs aufgerufen werden kann. Die beiden integrierten Erhaltungsbereiche sind innerhalb der "Textlichen Festsetzungen" der entsprechenden Bebauungspläne definiert. Sie können in der gleichen Weise wie die separaten Satzungen aufgerufen werden. Die den jeweiligen Erhaltungsbereich betreffenden Textpassagen innerhalb der "Textlichen Festsetzungen" sind besonders gekennzeichnet.
Örtliche Vorschriften zur Gestaltung können entweder als Gestaltungssatzungen auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO) erlassen werden oder können auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB in einen Bebauungsplan integriert sein. Innerhalb dieser Web-Präsentation erfolgt die Darstellung der Gestaltungssatzungen als separate Satzungen auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB.
Zudem eröffnet § 88 Abs. 1 Nr. 4 LBauO die Möglichkeit, Satzungen zu erlassen, die in Bereichen mit baugeschichtlicher Bedeutung oder in erhaltenswerten Ortsteilen geringere oder größere Abstandsflächen als die ansonsten vorgeschriebenen ermöglichen. Diese Satzungen sind unter der Rubrik Gestaltungssatzungen dargestellt, sofern es sich um separate Satzungen handelt, nicht aber, wenn sie in einen Bebauungsplan integriert sind.
Satzungen über Sanierungsgebiete basieren auf § 142 Abs. 1 BauGB. Sie umgrenzen ein Gebiet (Sanierungsgebiet), in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.