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Die Informationsseite für Flüchtlingsarbeit
Ukrainische Flagge (Adobe Stock Julien Jandric)
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  1. Informationen

Informationen

Allgemeines

Aufenthaltserlaubis (Ukraine)

Aufenthaltsgestattung

Wie erfolgt die Anmeldung und die Ausstellung von Duldungen/Aufenthaltsgestattungen?

Die Anmeldung und die Ausstellung von Duldungen/Aufenthaltsgestattungen erfolgt bei der Ausländerbehörde terminlos. Durch das Betreuungsbüro der Unterkunft (Stiftung Juvente bzw. Malteser Hilfsdienst) werden die erforderlichen Unterlagen an die Ausländerbehörde übersandt. Nach Bearbeitung erhalten die Asylsuchenden/Asylbewerber:innen die Meldebescheinigung und die Duldung/Aufenthaltsgestattung ebenfalls über das Betreuungsbüro.

Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Welche Auflagen müssen bei einer Duldung/Aufenthaltsgestattung beachtet werden?

Residenzpflicht: Der Aufenthalt mit Duldung und Aufenthaltsgestattung ist auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt. Mit der Aufenthaltsgestattung ist auch der Aufenthalt im Stadtgebiet Wiesbaden erlaubt. Die Residenzpflicht gilt nur für 3 Monate und wird durch die Ausländerbehörde, falls noch erforderlich, im Ausweispapier vermerkt. Nach Erlöschen der Residenzpflicht ist der vorübergehende Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet erlaubt.

Wohnsitz: Der Wohnsitz ist ausschließlich im Stadtgebiet Mainz zu nehmen (solange keine andere Entscheidung ergeht).

Arbeitserlaubnis: Zunächst wird im Ausweispapier die Auflage "Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde" erteilt. Diese Auflage bedeutet, dass zurzeit keine Arbeitserlaubnis erteilt ist. Sie bedeutet nicht, dass generell ausgeschlossen ist, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Es besteht die Möglichkeit, einen arbeitsplatzbezogenen Arbeitserlaubnisantrag zu stellen, der vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Ausländerbehörde zu übersenden ist. Durch die Ausländerbehörde wird die Arbeitsverwaltung anschließend um Prüfung und Zustimmung  gebeten. Stimmt die Arbeitsverwaltung zu, so kann durch die Ausländerbehörde die beantragte Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Besteht dennoch die Möglichkeit, in eine andere Stadt umzuziehen?

Interessenten  übersenden einen formlosen Umverteilungsantrag an die Ausländerbehörde  und geben hierbei die vollständigen Gründe für den Umzugswunsch an. Nach Erhalt dieses Antrages wird die örtliche Ausländerbehörde des beabsichtigten Wohnortes um Zustimmung gebeten.

Ein Umzug außerhalb des Stadtgebietes Mainz bei  bestehender Wohnsitzverpflichtung ist  ohne Zustimmung der Ausländerbehörde des beabsichtigten Wohnortes nicht möglich.

Gibt es Möglichkeiten, Ausnahmegenehmigungen von der Residenzpflicht zu erteilen?

Schriftliche Anträge sind persönlich zu stellen (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter) und rechtzeitig an die Ausländerbehörde zu übersenden. Im Rahmen von Klassenfahrten können unter Vorlage einer Schulbescheinigung auch EU - Auslandsreisen gewährt werden. Bei schulpflichtigen Kindern ist durch die Ausländerbehörde auch während der Residenzpflicht durch eine zusätzliche Auflage in der Duldung/Aufenthaltsgestattung vermerkt, dass der Aufenthalt bei Schulveranstaltungen bzw. Klassenfahrten im gesamten Bundesgebiet erlaubt ist.

Können Asylsuchende/Asylbewerber:innen eine Ausbildung oder ein Praktikum beginnen?

Zwecks Prüfung sind schriftliche Nachweise über eine Ausbildung bzw. ein Praktikum zu übersenden. Eine wohlwollende Prüfung wird in Aussicht gestellt.

Wann und wie muss eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erfolgen?

Nach Anmeldung und Ausstellung von Duldungen/Aufenthaltsgestattung wird gleichzeitig zum Ablaufdatum ein neuer Termin bei der Ausländerbehörde mitgeteilt.

Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ohne vorherige Terminvereinbarung nicht möglich ist.

Was haben AsylbewerberInnen zu beachten, wenn der Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ablehnt wird?

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF einzulegen. Dabei ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des BAMF beachten.

Die ablehnende Entscheidung des BAMF enthält jedoch nicht nur die asylrechtliche Ablehnung, sondern auch eine Ausreiseaufforderung unter Bestimmung einer Ausreisefrist sowie eine Abschiebungsandrohung.

Sollte eine freiwillige Ausreise beabsichtigt sein, so ist die durch das BAMF gesetzte Ausreisefrist zu beachten, da eine freiwillige Ausreise nur innerhalb der Ausreisefrist möglich ist.

Zwecks freiwilliger Ausreise wird gebeten, unverzüglich mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin zu vereinbaren.

Nach Ablauf der Ausreisefrist und Eintritt der Vollziehbarkeit ist der Aufenthalt zwangsweise zu beenden (Abschiebung), es sei denn, Abschiebungshindernisse stehen der Aufenthaltsbeendigung entgegen.

Was ist bei einer positiven Asylentscheidung des BAMF zu veranlassen?

Vereinbaren Sie einen Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls eines Reiseausweises für Ausländer/Flüchtlinge.

Was ändert sich nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Die Residenzpflicht entfällt. Auch die Wohnsitzverpflichtung entfällt, es sei denn, es wird aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen eine Wohnsitzverpflichtung für das Land Rheinland-Pfalz verfügt. Diese Wohnsitzverpflichtung kann auf Antrag gestrichen werden, wenn nachweislich keine Sozialleistungen mehr bezogen werden.

Die Aufenthaltserlaubnis enthält eine Arbeitserlaubnis, so dass ohne Kontaktaufnahme mit der Arbeitsverwaltung oder der Ausländerbehörde eine Beschäftigung ausgeübt werden darf.

Der Erhalt des Elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Verbindung mit einem Pass oder Reiseausweis für Ausländer/Flüchtlinge berechtigt, ins Ausland zu reisen. Die Dauer von 3 Monaten bei Auslandsreisen innerhalb der Schengener Vertragsstaaten darf nicht überschritten werden und es darf sich auch nur um einen Besuchsaufenthalt handeln.

Für längere Aufenthalte bzw. für Aufenthalte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Schengengebiet bzw. für alle Aufenthaltszwecke außerhalb des Schengengebietes wird immer ein Einreisevisum benötigt. Ausreisen länger als 6 Monate führen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland.

Wer eine Asylanerkennung oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften erhalten hat -, ist nicht berechtigt, in das Heimatland zurückzukehren bzw. sich wieder einen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen. Im Falle eines Verstoßes droht der Entzug der asylrechtlichen Entscheidung und des Aufenthaltstitels.

Besonders schützenswerte Personengruppen

Ehrenamt

In Deutschland als Flüchtling studieren

Medizinische Versorgung

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenhilfeleistungen.

Hierzu wird ein Krankenbehandlungsschein vom Amt für soziale Leistungen ausgestellt. Dieser ist beim Arzt vorzulegen und dient als Kostenzusage des Amtes für soziale Leistungen zur Übernahme von Krankenbehandlungskosten für Akut- und Schmerzbehandlungen.

Dieser Krankenbehandlungsschein wird quartalsweise ausgestellt und grundsätzlich bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen unaufgefordert an die Leistungsberechtigten ausgehändigt.

Eine Vorprüfung der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung vor Aushändigung des Krankenbehandlungsscheins von Seiten des Amtes 50 erfolgt nicht.

Soziale Leistungen

Die finanziellen Hilfen nach dem AsylbLG werden vom Amt für soziale Leistungen ab Zuweisung von der Erstaufnahmeeinrichtung geleistet.

Der Leistungsanspruch kann nicht pauschal beziffert werden, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt (Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder eigener Wohnung, erwachsene Person oder Kind).

Neben dem Regelsatz werden Kosten für die Wohnung bzw. Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sowie die Krankenversicherung übernommen.

Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt werden.

Sprachangebote

Unbegleitete minderjährige Ausländer

Zuweisungsverfahren

Was ist zu tun, wenn Personen der Stadt Mainz als Asylsuchende/AsylbewerberInnen zugewiesen werden?

Asylsuchende/Asylbewerber:innen melden sich beim Amt für Soziale Leistungen, 2. Stock, Stadthaus, Kaiserstr. 3 - 5, 55116 Mainz. Dort erhalten sie eine Unterkunft.