Lärmquellen
Nach repräsentativen Umfragen des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2012 fühlen sich circa 42 % der Befragten durch den Lärm von Nachbar:innen belästigt. Es gibt aber noch weitere Lärmquellen:
Betriebslärm
Belästigungen durch Lärm, der von Industrie- und Gewerbebetrieben ausgeht, sind nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu vermeiden. Geregelt wird dies in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Die Betreibenden von industriellen und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in der Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können.
Fluglärm
In der Umgebung von Flughäfen stellt Lärm von Verkehrsflugzeugen ein Problem dar, da hier eine Häufung von Maschinen in geringer Höhe und mit hoher Triebwerksleistung auftritt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Kapitel Fluglärm.
Nachbarschaftslärm
… im Wohnbereich oder im Garten ist Privatsache! Die Betroffenen haben die Möglichkeit, ihr Recht mit Hilfe einer Schiedsperson oder Anwält:innen vor Gericht einzuklagen.
Lärm durch Tiere
Haustiere sind so zu halten, dass niemand durch die von den Tieren erzeugten Emissionen (Lärm, Geruch) erheblich belästigt wird. Lärm durch Tiere haben in der Regel die Tierbesitzenden zu verantworten (Privatrecht). Nur wenn die Allgemeinheit betroffen ist, schalten sich die Ordnungsbehörden ein.
Maschinenlärm
Innerhalb von Wohngebieten dürfen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV – Geräte und Maschinen (zum Beispiel Rasenmäher und Baumaschinen) an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Für besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten an Werktagen weitere Zeitbeschränkungen. Sie dürfen auch in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr und 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr in der Regel nicht betrieben werden.
Sport- und Freizeitanlagenlärm
Lärm von Sport- und Freizeitanlagen nimmt auf Grund des geänderten Freizeitverhaltens der Bevölkerung in den letzten Jahren immer mehr zu. Vor allem Großveranstaltungen haben in der Vergangenheit zu Beschwerden geführt. Ein Problem ist auch das damit zusammenhängende erhöhte Verkehrsaufkommen. In der Sportanlagenlärmschutzverordnung und im „Freizeitlärmerlass“ werden Immissionsrichtwerte für diese Geräuschquellen festgelegt.
Verkehrslärm
Der Straßenverkehr stellt die Hauptbelastungsquelle in Ballungsräumen dar und ist damit häufigste Ursache für Belästigungen und Konflikte. Werden Straßen neu gebaut oder wesentlich geändert, besteht gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung ein Anspruch auf die Einhaltung der dort festgelegten Immissionsgrenzwerte. Ein Anspruch auf Lärmsanierung besteht nicht. Möglich ist dies über Förderprogramme für Bereiche, in denen sehr hohe Belastungen von über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts vorliegen.
Schienenlärm stellt in dicht besiedelten Räumen oftmals vor allem nachts ein Problem dar. Wird ein Schienenweg neu gebaut oder wesentlich geändert, haben die Anwohner:innen einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, wenn die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten werden. Auf Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen existiert wie beim Straßenverkehr kein Rechtsanspruch. Die Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes geschieht auf freiwilliger Basis.