Durchführung einer Feuerbestattung
Beschreibung
Wenn Sie als Hinterbliebene durch uns die Einäscherung Ihrer verstorbenen Angehörigen durchführen lassen möchten, wenden Sie sich am besten direkt an Ihr Bestattungsinstitut. Dieses überführt die verstorbene Persom in unser Krematorium und besorgt auf Wunsch auch alle Formalitäten für Sie.
Sagen Sie Ihrem Bestattungsinstitut ausdrücklich, dass Sie eine Einäscherung in Mainz wünschen. Da die Durchführung von Einäscherungen nicht ortsgebunden ist, kann es ansonsten passieren, dass das Bestattungsinstitut ein Krematorium im Umkreis mit der Einäscherung beauftragt.
Die vor der Einäscherung durch den Gesetzgeber vorgeschriebene zweite Amtsärztliche Leichenschau veranlassen wir für Sie.
Auf Wunsch können Sie als Hinterbliebene der Einäscherung beiwohnen. Wir teilen Ihnen auch gerne im Vorfeld den genauen Zeitpunkt der Einäscherung mit oder führen diese an einem von Ihnen gewählten Wunschtermin durch. Sprechen Sie unsere Mitarbeitenden gerne jederzeit an und teilen Sie uns mit, was für Sie wichtig ist.
Adresse
Besucheranschrift
Krematorium MainzJeanbon-St. André-Straße 15
55131 Mainz
Unterlagen
Voraussetzung zur Durchführung der Einäscherung ist:
- Unterschriebenes Auftragsformular
- Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (wird vom Bestattungsinstitut an das Krematorium übergeben)
- Bescheinigung über die Zweite Amtsärztliche Leichenschau (wird vom Krematorium veranlasst)
Voraussetzung zur Aushändigung der Urne an den Bestatter/den Friedhof ist:
- Vorliegen der Bestattungsgenehmigung des Beisetzungsortes
Gebühren
- Einäscherung eines Erwachsenen 345,72 Euro.
- Einäscherung eines Kindes 160,03 Euro.
- Gebühren des Gesundheitsamtes für die Zweite Leichenschau 93 Euro.
- Versand einer Urne im Inland 42,50 Euro.
Bearbeitungsdauer
Zwei bis vier Werktage.
Unterstützende Institutionen
Krematorium Mainz
Jeanbon-St. André-Straße 15
55131 Mainz
Telefon: +49 6131 14 380-36 oder -37
E-Mail: krematorium.mainzstadt.mainzde
Rechtsgrundlagen
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG)
- Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)
Hinweise
Die Einäscherung darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.