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Ausbaubeitrag 

Beschreibung

Gemeinden können Beiträge für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz erheben (wiederkehrende Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen).

Die wiederkehrenden Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen werden für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder den Umbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb eines Abrechnungsgebietes erhoben.
Das Mainzer Stadtgebiet ist in 17 Abrechnungsgebiete unterteilt.

Die Höhe der wiederkehrenden Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen richtet sich nach:

  • den tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen,
  • dem jeweils festgelegten städtischen Eigenanteil sowie
  • der Größe und baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks.

Von den hierfür anfallenden jährlichen Investitionskosten werden grundsätzlich je nach Abrechnungsgebietes 60% bis 70% umgelegt. Die restlichen 30% bis 40% werden durch die Landeshauptstadt Mainz getragen.

Die Anforderung erfolgt jährlich durch einen entsprechenden Festsetzungsbescheid.

Rechtsgrundlagen

  • Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt Mainz
  • Satzung über die Festlegung von Beitragssätzen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
  • Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz
  • Abgabenordnung
  • Baugesetzbuch
  • Landesbauordnung u.a.
  • Rechtsprechung (Gesetz-Urteile)

Hinweise

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.

Auskünfte zur Beitragsheranziehung erteilt der Wirtschaftsbetrieb Mainz, der im Namen und Auftrag der Stadtverwaltung Mainz die Ausbaubeiträge erhebt.