Kfz: Technische Änderung am Fahrzeug (Eintragung in die Fahrzeugpapiere) beantragen
Beschreibung
Als Fahrzeughalter/in müssen Sie der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.
Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neuen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten für den Umtausch trägt der/die Fahrzeughalter/in.
Technische Änderungen am Fahrzeug sind z. B.:
- Leistungssteigerung oder -reduzierung
- Änderung der Emissionsklasse
- Änderung der Aufbauart
- Anbau einer Anhängerkupplung
- Umschlüsselung des Fahrzeuges, bei höherer Abgasnorm, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist
- Einbau eines Partikelminderungssystems (Partikelfilter)
Folgende Änderungen müssen vor der Änderung der Fahrzeugpapiere von einer technischen Prüfstelle begutachtet werden:
- Änderung der Fahrzeugklasse
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
- Änderungen, die eine Ausnahme nach § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfordern
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung aufgrund eines Vermerks i.S. des § 19 Abs.4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch Bevollmächtigte/n
Vorsprache:
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen:
- Fahrzeug ist in Mainz zugelassen
- gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug
- je nach Art der technischen Änderung:
> Gutachten / Teilegutachten
> Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)
> Einbaubescheinigung und ABE
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (sofern nicht auf Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt)
- je nach Art der technischen Änderung:
> Gutachten / Teilegutachten eines Sachverständigen
> Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)
> Einbaubescheinigung und ABE
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei auf Minderjährige zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblich zugelassenen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
> Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
> Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
> Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Vereine (e.V.)
> Auszug aus dem Vereinsregister
> Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
> Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
> Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
> Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
> Ausweis aller Gesellschafter/innen
Gebühren
- Standardgebühr: 12,00 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
Zahlungsart
Fristen
- Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.
Rechtsgrundlagen
- § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Hinweise
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Änderung der technischen Daten ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Änderung vor Ort begleichen.