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Kfz: Rotes Oldtimerkennzeichen (MZ-07...) beantragen 

Beschreibung

Für Personen,  die ggf. mehrere Oldtimerfahrzeuge besitzen und diese nur anlassbezogen (z. B. für Oldtimerveranstaltungen) nutzen möchten, ist die Beantragung eines roten Oldtimerkennzeichens eine gute Alternative zum H-Kennzeichen.

Das 07er-Oldtimerkennzeichen kann zuverlässigen Antragstellern/innen für ein oder mehrere Oldtimerfahrzeuge zugeteilt werden. Das Kennzeichen kann dann eigenverantwortlich an einem eingetragenen Oldtimer verwendet werden. Zusätzlich zu dem amtlich ausgestellten Fahrzeugscheinheft für rote Kennzeichen, in dem die entsprechenden Oldtimerfahrzeuge eingetragen sind, ist über die Nutzung des Kennzeichens ein Fahrtenbuch zu führen. Alle eingetragenen Fahrzeuge müssen stets vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein. Es kann jedoch immer nur ein Fahrzeug "gleichzeitig" mit dem Kennzeichen gefahren werden.

Die Nutzung des Kennzeichens ist für folgende Zwecke erlaubt:

  • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der  Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, einschließlich Anfahrten und Abfahrten.
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Fahrten zur Pflege und Wartung der Fahrzeuge


Beantragung:

  • persönlich
  • Vertretung durch Bevollmächtigte/n

Vorsprache:

  • mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)

Voraussetzungen:

  • Antragsteller/in hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Mainz
  • Die Zuverlässigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin muss gewährleistet sein; die Überprüfung und Feststellung erfolgt durch die Zulassungsbehörde.
  • Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen.
  • Alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein.
  • Fahrzeug(e) muss/müssen vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein (Erstzulassungsdatum ist entscheidend!)
  • Oldtimer-Gutachten nach §23 StVZO vorhanden

Adresse

Besucheranschrift

Bonifazius-Turm A
Rhabanusstraße 3
55118 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag:  9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Dienstag: 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch:  9 bis 12 Uhr, 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag:  9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Freitag:  9 bis 13 Uhr

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde und der Kfz-Zulassungsbehörde.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang

Unterlagen

  • formloser Antrag mit Angabe von Name, Vorname, Geburstdatum-/Ort, Adresse sowie Benennung des Fahrzeuges / der Fahrzeuge
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
  • polizeiliches Führungszeugnis (für Behörden, Rote Dauerkennzeichen; nicht älter als 3 Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer, ehemalige Deckungskarte) für rote Oldtimerkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
  • Anfrage beim Verkehrszentralregister über Punktestand erfolgt durch Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief) von jedem Fahrzeug
    => Sind keine Fahrzeugpapiere vorhanden, ist ein Datenblatt von einem amtlich anerkannten Sachverständigen sowie ein Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag) erforderlich. Gleichzeitig muss erklärt werden, warum keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind.
  • Oldtimer-Gutachten nach §23 StVZO für jedes Fahrzeug


Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:

  • Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
  • unterschriebene Vollmachtserklärung

Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • für im Handelsregister eingetragene Firmen
    >
    Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
    > Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
    > Ausweis des/der Bevollmächtigten
  • für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
    >
    aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
  • für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
    > G
    ewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
  • für Vereine (e.V.)
    >
    Auszug aus dem Vereinsregister
    > Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
    > Ausweis des/der Bevollmächtigten
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
    >
    Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
    > Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
    > Ausweis aller Gesellschafter/innen

 

Gebühren

  • Gebühren für die Erteilung von roten Oldtimerkennzeichen: 100,00 Euro
  • Gebühren für die Verlängerung: 43,80 Euro
  • Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

  • Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen und die Zuverlässigkeit gewährleistet ist, erfolgt die Zuteilung in der Regel innerhalb von 7 bis 14 Tagen.
  • Wenn der/die Antragsteller/in auf dem Antrag eine Telefonnummer vermerkt, informieren wir ihn/sie, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Hinweise

  • Um die roten Kennzeichen durchgängig nutzen zu können, ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer (14 Tage vorher) unter Vorlage des Fahrtenbuches und des Fahrzeugscheinheftes schriftlich ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Eine besondere Aufforderung oder Erinnerung zum Ablauf der Gültigkeit durch die Zulassungsbehörde erfolgt nicht. Die rechtzeitige Antragstellung obliegt dem/der Antragsteller/in.
  • Sobald die Gültigkeit abgelaufen ist, sind die Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft unverzüglich an die Zulassungsbehörde auszuhändigen. Für die Wiedererteilung ist dann ein Neuantrag erforderlich.