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Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzen (wegen Verlust oder Diebstahl) 

Beschreibung

Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Ihren Fahrzeugbrief verloren haben oder diese/r Ihnen gestohlen wurde, können Sie bei der Kfz-Zulassungsbehörde eine Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II beantragen.

Sofern dem Fahrzeug noch die alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und -brief) zugeteilt sind, ist eine Umstellung auf die neuen Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) zwingend erforderlich.

Der Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief ist der kennzeichenführenden (zuständigen) Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren).

Aufbieten bedeutet, dass die verlorene bzw. gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeldet und von dort im Verkehrsblatt veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung erfolgt seit dem 01.05.2011 in elektronischer Form und kann unter www.Verkehrsblatt.de eingesehen werden.

Alle, die eventuell Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. Fahrzeugbriefe besitzen (z.B. Banken, Leasinggesellschaften, Händler etc.), können aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt innerhalb von 14 Tagen Einwände gegen die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II erheben, wenn sie selbst im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes sind.

Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des gesamten Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich, sofern keine Einwände erhoben wurden. Hierüber werden Sie von uns schriftlich informiert.

Eine Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II kann grundsätzlich nur dann erstellt werden, wenn diejenige Person bei uns persönlich erscheint, die die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief zuletzt nachweislich im Besitz hatte. Dies wird in aller Regel der/die Fahrzeughalter/in sein, kann aber z.B. auch der/die Käufer/in des Fahrzeuges sein. Diese Person muss bei uns eine Versicherung an Eides statt abgeben, eine Bevollmächtigung Dritter ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Nachweis über den Besitz setzt des Weiteren einen lückenlosen Verlauf voraus. Das bedeutet, wenn das Fahrzeug z. B. über ein Autohaus zugelassen wurde, muss zusätzlich eine Bestätigung des Autohauses vorgelegt werden, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief an Sie übergeben wurde. Sofern uns vorab das Kennzeichen mitgeteilt wird, kann anhand der Fahrzeugakte bereits Auskunft gegeben werden, ob eine zusätzliche Bestätigung notwendig ist.

 

Sie haben Ihr Fahrzeug verkauft bzw. Sie wollen es in den nächsten 3 Wochen verkaufen?

  1. Sofern Sie den/die Käufer/in bereits kennen und diese/r im Zulassungsbezirk der Stadt Mainz wohnt, beantragen Sie die Aufbietung; sobald die Aufbietungsfrist beendet ist, kann der/die Käufer/in das Fahrzeug auf sich umschreiben lassen.
  2. Sofern Sie den/die Käufer/in bereits kennen und dieser nicht im Zulassungsbezirk Mainz wohnt, erstellen wir die Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II, sobald die Aufbietungsfrist beendet ist. Statt einer Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II erstellen wir auf Wunsch auch eine Karteikartenabschrift + Unbedenklichkeitserklärung. Damit kann der/die Käufer/in das Fahrzeug nach Ablauf der Aufbietungsfrist bei der für ihn/sie zuständigen Zulassungsbehörde zulassen. Im Rahmen der Zulassung erstellt die neue Zulassungsbehörde die Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II und händigt diese an den/die Käufer/in aus.
  3. Sofern Sie den/die Käufer/in noch nicht kennen, beantragen Sie bei uns die Aufbietung. Nach Ablauf der Aufbietungsfrist erstellen wir die Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II und händigen diese an Sie aus.

Beantragung:

  • persönlich
  • Ausnahme: Sofern eine Versicherung an Eides statt vor einem/einer Notar/in abgegeben wurde und hier im Original vorgelegt werden kann, ist die Vertretung durch Dritte möglich. Der genaue Bezug zu dem Fahrzeug und den Fahrzeugdokumenten ist zwingend erforderlich.

Vorsprache:

  • mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)

Voraussetzungen:

  • Fahrzeug ist oder war zuletzt in Mainz zugelassen
  • Mainz ist die neue zuständige Zulassungsbehörde und eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der kennzeichenführenden (bisher zuständigen) Zulassungsbehörde wird vorgelegt
  • gültige Hauptuntersuchung, sofern zugelassenes Fahrzeug
  • Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes
  • Bei Diebstahl: Vorlage einer Diebstahlsanzeige der Polizei
  • Bei Verlust: Abgabe einer Versicherung an Eides statt in der Zulassungsbehörde durch den/die nachweislich letzte/n Gewahrsamsinhaber/in

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.

Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle

Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr

Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen 

Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.

Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.

Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!

Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Berechtigten im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    - Zur Erstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich, da diese eingezogen und ebenfalls ersetzt werden muss.
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (der letzte Prüfbericht), es sei denn, das Fahrzeug ist noch so neu, dass die erste Hauptuntersuchung seit der Neuzulassung noch nicht fällig war und das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • Diebstahlanzeige der Polizei, sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief gestohlen wurde
  • Versicherung an Eides statt, sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief verloren wurde
    - Abgabe durch den/die Berechtigte/n persönlich bei der Zulassungsbehörde
    - vor einem/einer Notar/in abgegeben; Vorlage der Urkunde im Original

Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:

  • Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
  • unterschriebene Vollmachtserklärung

Bei auf Minderjährige zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:

  • schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
  • Ausweise der Erziehungsberechtigten
  • ggf. Sorgerechtsurteil


Bei gewerblich zugelassenen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • für im Handelsregister eingetragene Firmen
    -
    Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
    - Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
    - Ausweis des/der Bevollmächtigten
  • für Vereine (e.V.)
    -
    Auszug aus dem Vereinsregister
    - Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
    - Ausweis des/der Bevollmächtigten
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
    -
    Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
    - Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
    - Ausweis aller Gesellschafter/innen

Gebühren

  • Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II: 15,50 Euro
  • Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II: 13,80 Euro
  • Entgegennahme der Versicherung an Eides statt: 30,70 Euro
  • Zusatzgebühren, sofern erforderlich:
    - Umstellung auf die neuen Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und II): 5,10 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

  • Abgabe der Versicherung an Eides statt sowie Einleitung des Aufbietungsverfahrens bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.
  • Ausstellung der Ersatzdokumente nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens, in der Regel nach ca. 3 Wochen.

Rechtsgrundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Hinweise

Sofern die abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief wieder aufgefunden wird, muss diese/r unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden.

Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde

Die Zulassung ist davon abhängig, dass alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt wurden. Rückständige Gebühren können im Rahmen der Zulassung vor Ort beglichen werden.