Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen
Sie befinden sich hier:
  1. Verwaltung & Politik
  2. Bürgerserviceportal
  3. Ämter direkt
  4. Verkehrsüberwachungsamt
  5. Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
  6. Führerschein, Punktesystem - Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem

Führerschein, Punktesystem - Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem 

Beschreibung

Am 1. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).

Im Fahreignungsregister werden seit der Umstellung nur noch  Zuwiderhandlungen eingetragen, welche Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben (1-3 Punkte statt bisher 1-7 Punkte). Die dort gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt.

Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie nähere Informationen zu den Themen


Das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem) gliedert sich in folgende Maßnahmenstufen:

Vormerkung (1-3 Punkte)

  • Die Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG) hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme im Sinne des Punktsystems dar.
  • Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist.
  • Der/die Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er/sie bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird.
  • Der/die Betroffene wird für die Bewertung seiner/ihrer Fahreignung vorgemerkt.
  • Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.

1. Maßnahmenstufe: Ermahnung (4-5 Punkte)

  • Die Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) ist ein Hinweis an den/die Kraftfahrer/in, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten.
  • Der/die Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen zu können.
  • Der/die Betroffene wird erneut darauf hingewiesen, dass er/sie bei einer weiteren Erhöhung des Punktestandes der zweiten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird.

2. Maßnahmenstufe: Verwarnung (6-7 Punkte)

  • Die Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) stellt eine formalisierte Warnung an den/die Führerscheininhaber/in dar, dass ihm/ihr bei Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • Der/die Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung.
  • Im Rahmen der zweiten Maßnahmenstufe ist eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich, es können jedoch keine Punkte mehr abgebaut werden.

3. Maßnahmenstufe: Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten)

  • Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Stand von acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG)
  • Wie schon bisher ist auch beim neuen Punktsystem die letzte Maßnahme der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Dieser Entzug ist zwingend angeordnet; bei Erreichen von acht Punkten hat die Behörde ohne Alternativen die Fahrerlaubnis durch (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Bescheid zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist – wie nach altem Recht – in der Regel erst nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der zukünftigen Normtreue frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs zulässig (§ 4 Abs. 10 StVG). Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)