Führerschein: Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl beantragen
Beschreibung
Um einen Ersatzführerschein zu erhalten, müssen Sie einen formellen Antrag direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Im Falle des Verlustes bedarf es einer eidesstattlichen Erklärung (Versicherung an Eides statt). Diese können Sie bei einem Notar oder Notarin oder hier im Amt abgeben. Bei einem Diebstahl legen Sie bitte die Diebstahlsanzeige vor. Hier bedarf es dann keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung. Sofern der Führerschein nicht von der Stadtverwaltung Mainz ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde erforderlich.
Beantragung:
- persönliche Vorsprache erforderlich (wegen der Identifikation und Unterschrift)
Voraussetzungen:
- Die antragstellende Person ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, jedoch ist der Verbleib des Führerscheins nicht eindeutig bekannt
(der Führerschein ist nicht sichergestellt, beschlagnahmt, behördlich oder vorläufig entzogen, es liegt kein gerichtliches Fahrverbot vor) - Der Hauptwohnsitz ist in Mainz
Versicherung an Eides Statt
Die Person, die den Führerschein innehat, erklärt, dass
- der Verbleib des Führerscheins nicht eindeutig bekannt ist
- der Führerschein nicht sichergestellt, beschlagnahmt oder behördlich entzogen oder vorläufig entzogen ist
- dass kein gerichtliches Fahrverbot vorliegt.
Außerdem ist die Erklärung abzugeben, dass der Person bekannt ist, dass er/sie nur eine Führerscheinausfertigung besitzen darf. Die innehabende Person erklärt bei etwaigem Auffinden des verlorenen Führerscheins, diesen unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben.
Vor Abgabe der Versicherung an Eides statt wird die Führerschein innehabende Person über die rechtliche Bedeutung einer Versicherung an Eides statt hingewiesen.
Auszug aus § 156 Strafgesetzbuch (StGB)
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wichtiger Hinweis
Rechtlich ist zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein zu unterscheiden. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber oder die Inhaberin den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er/sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird der Führerschein nicht mitgeführt, berührt das die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht. Das Fahren ohne Führerschein ist deshalb nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr.4 Fahrerlaubnisverordnung). Hingegen ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.
Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.
Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Zusätzlicher Service – Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Bossog |
|
+49 6131 12-3482 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Kreß | Back-Office | +49 6131 12-2817 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Herr Keil |
|
+49 6131 12-3728 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Weide |
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+49 6131 12-2193 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Trabert |
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+49 6131 12-2634 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Lange |
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+49 6131 12-2812 | Mandy.Langestadt.mainzde |
Frau Mayer |
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+49 6131 12-2187 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- ggf. Diebstahlsanzeige
- ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der verlorene/gestohlene Führerschein nicht von der Stadtverwaltung Mainz ausgestellt wurde)
Um die Ausstellung des Ersatzführerscheins zu beschleunigen, kann die antragstellende Person die Karteikartenabschrift im Vorfeld bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch anfordern.
Die Übersendung der Karteikartenabschrift kann unmittelbar per Fax (+49 6131 12-2563) oder per Email (fuehrerscheinstellestadt.mainzde) an die Fahrerlaubnisbehörde Mainz erfolgen.
- Bei Ersatz der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich erforderlich:
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde:
persönlich
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokument
durch eine bevollmächtigte Person
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokumente beider Personen
- schriftliche Vollmacht
Gebühren
- Ersatzführerschein: 29,30 Euro
- Entgegennahme der Versicherung an Eides statt: 30,70 Euro
- zuzüglich vorläufige Fahrerlaubnis (wenn erwünscht): 10 Euro bzw. 10,80 Euro innerhalb der Probezeit
- Bei Direktversand durch die Bundesdruckerei Berlin: 5,10 Euro
Zahlungsart
Bar / EC
Fristen
Der Ersatzführerschein liegt im Regelfall ca. drei bis vier Wochen nach Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) vor. Über das Eintreffen des Führerscheins werden Sie schriftlich informiert. Sie können sodann den Führerschein im 1. Obergeschoss abholen.
Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Hinweise
- Sofern der abhandengekommene Führerschein wieder aufgefunden wird, muss dieser unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.
- Die vorläufige Fahrerlaubnis gilt für maximal sechs Wochen und ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültig.