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Führerschein: Mofa-Prüfbescheinigung beantragen 

Beschreibung

Die Mofa-Prüfbescheinigung wurde zum 1. April 1980 eingeführt und berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h (Mofa), von sogenannten Leichtmofas (maximal 30 cm³ Hubraum, maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) sowie sogenannter Elektrischer Mobilitätshilfen mit maximal 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

Wenn Sie 15 Jahre oder älter sind, dürfen Sie auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Dazu müssen Sie eine sogenannte "Mofa-Prüfbescheinigung" besitzen. Diese erhalten Sie, wenn Sie erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert haben sowie die erforderliche theoretische Prüfung bestanden haben.

Sie benötigen keine Mofa-Prüfbescheinigung, wenn Sie Inhaber/in einer gültigen deutschen Fahrererlaubnis einer beliebigen Klasse sind oder eine gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzen, die Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Wer vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat (vor dem 1. April 1965 geboren wurde), benötigt ebenfalls keine Mofa-Prüfbescheinigung. In diesem Fall ist lediglich der Personalausweis zur Kontrolle vorzuzeigen.

Sie müssen die Mofa-Prüfbescheinigung (oder Ihren Führerschein) beim Führen eines Mofas immer mit sich führen.

Zuständigkeit

Da es sich bei der Mofa-Prüfbescheinigung nicht um eine Fahrerlaubnis im eigentlichen Sinne handelt, ist hierfür die Fahrerlaubnisbehörde nicht zuständig.

Die theoretische und praktische Mofa-Ausbildung wird regelmäßig von Fahrschulen durchgeführt. Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung.

Für die Zulassung zur theoretischen Mofaprüfung müssen Sie bei der Technischen Prüfstelle (in der Regel TÜV) den entsprechenden Antrag stellen und Ihre Ausbildungsbescheinigung vorlegen. Nach der erfolgreich bestandenen Prüfung wird Ihnen dort die Mofa-Prüfbescheinigung ausgestellt.

Bei Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung müssen Sie sich für die Ausstellung einer Ersatz-Prüfbescheinigung an die Prüfstelle wenden, die die Prüfbescheinigung ausgestellt hat.

Hierzu benötigen Sie jedoch vorab eine gebührenpflichtige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde, dass keine eignungsausschließenden Gründe für die Ausstellung der Ersatz-Prüfbescheinigung vorliegen. Eine persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich. Voraussetzung ist, dass Sie mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet sind.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

Für Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Personalausweis/Pass

Gebühren

Gebühren für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: 16,10 Euro
(KBA Anfrage 3,30 Euro (Geb.-Nr.778 GebOSt) plus Verwaltungsgebühr 12,80 Euro (Geb.-Nr.701 GebOSt)

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern
  • Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    - Anlage  1 - Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Absatz 2)
    -> Anlage  2 - Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas (zu § 5 Absatz 2 und 4)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)