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Fahrlehr-Erlaubnis beantragen 

Beschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehr-Erlaubnis.
Die Fahrlehr-Erlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Mainz
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • geistige und körperliche Eignung
  • fachliche und pädagogische Eignung
  • keine Tatsachen vorliegen, die den/die Antragsteller/in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse, für die die Fahrlehr-Erlaubnis erteilt werden soll
  • Besitz seit mindestens 3 Jahren der Fahrerlaubnis Klasse B und, sofern die Fahrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch 2 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D
  • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehr-Erlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
  • die entsprechende Prüfung nach § 8 bestanden hat
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der/die Bewerber/in um die Fahrlehr-Erlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehörige/r der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Muth  +49 6131 12-3151  personenbefoerderung-fahrschulwesenstadt.mainzde

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrlehr-Erlaubnis
  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslaufein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung
    oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind
    Der Nachweis kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden
    Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen Eignung vorliegen könnten, kann das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige oder körperliche Eignung verlangt werden.
  • eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • ein Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG
  • bei der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG
  • ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein darf
    (Hinweis: Vor Beantragung bei der Meldebehörde ist bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Meldebehörde zu beantragen
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) einzuholen.

Folgende Unterlagen sind nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • bei der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Gebühren

Fahrlehr-Erlaubnis

  • Erteilung einer Anwärterbefugnis: 40,90 Euro
  • Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis:  40,90 Euro
  • Berichtigung eines Fahrlehrerscheines: 20,00 Euro
  • Erweiterung einer Fahrlehrerlaubnis:  40,90 Euro


Seminarerlaubnis

  • Erteilung einer Seminarerlaubnis:  40,90 Euro
  • Berichtigung einer Seminarerlaubnisurkunde:  20,00 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • Fahrlehrergesetz (FahrlG)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
  • Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
  • Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
  • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV)

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