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Kfz: Ausfuhrkennzeichen beantragen 

Beschreibung

Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland (Export) können Sie die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragen. Die Zuteilung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von einem Monat (inklusive Beantragungstag). Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zur Kontrolle der Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen Sie das Fahrzeug vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorführen.

Hinweis: Wenn Sie ein Fahrzeug vom Ausland nach Deutschland importieren möchten, müssen Sie das Kennzeichen im jeweiligen Land beantragen.

Beantragung:

  • persönlich
  • Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich

Vorsprache:

Nur mit Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten,
Annahmeschluss für Ausfuhrkennzeichen ist immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!

Nutzen Sie dafür die Online-Terminvereinbarung.

Voraussetzungen:

  • Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs hat den Hauptwohnsitz in Mainz oder im Ausland
  • Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung ist in Mainz oder im Ausland
  • bei Wohnsitz, Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung im Ausland ist die Benennung einer empfangsberechtigten Person mit Wohnsitz in Mainz erforderlich
  • Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich
  • Hauptuntersuchung muss für den gesamten Zuteilungszeitraum gültig sein
  • es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
  • alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein
  • Für die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens sind Kfz-Steuern zu entrichten. Hierfür ist entweder ein Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer erforderlich oder Sie können die Steuer nach Vorsprache in der Zulassungsbehörde auch direkt beim Zollamt Mainz (Obere Austraße 6, Gebäude 25, 55120 Mainz) bezahlen. Auch vor Ort gibt es die Möglichkeit zur Entrichtung der Steuer, sofern Sie in dem Geschäft auch die Versicherung und die Kennzeichenschilder erwerben.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.

Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle

Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr

Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen 

Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.

Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.

Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!

Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters/der Halterin im Original, ggf. Adressnachweis, sofern wohnhaft im Ausland
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (Deckungskarte gelber und grüner Durchschlag)
  • Prüfbericht der letzten (noch gültigen) Hauptuntersuchung
  • Prüfbericht und Prüfbuch über die Sicherheitsprüfung (SP-pflichtige Fahrzeuge)
  • Nachweis, dass die Kfz-Steuer bezahlt ist/wird (siehe Voraussetzungen)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich die bisherigen Kfz-Kennzeichen
  • Vorführung des Fahrzeuges
    Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen, werden zusätzlich ggf. Kurzzeitkennzeichen zur Überführung zur Zulassungsbehörde erforderlich.

Bei Wohnsitz im Ausland zusätzlich

  • Benennung eines/einer Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Mainz (Formular am Ende dieser Seite)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Empfangsberechtigten im Original

Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:

  • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
  • unterschriebene Vollmachtserklärung

Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

für im Handelsregister eingetragene Firmen

  • Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als drei Jahre)
  • Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch eine dritte Person
  • Ausweis der bevollmächtigten Person

für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)

  • aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes

für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)

  • Gewerbeanmeldung (nicht älter als drei Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)

für Vereine (e.V.)

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Vollmacht vertretenden Person bzw. Personen mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch eine dritte Person
  • Ausweis der bevollmächtigten Person

für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Übersicht aller Gesellschafter:innen (Gesellschaftervertrag)
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter:innen mit Unterschriften)
  • Ausweis aller Gesellschafter:innen

Gebühren

  • Standardgebühr: 34,60 Euro
  • Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.

Rechtsgrundlagen

  • § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Hinweise

Ein Ausfuhrkennzeichen ist für den Zeitraum der Gültigkeit Kfz-steuerpflichtig, mindestens jedoch für einen Monat.