Wohngeld, Weiterleistung beantragen
Kurzbeschreibung
Sie erhalten bereits Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss von uns und möchten einen Folgeantrag stellen?Beschreibung
Wir zahlen Wohngeld bei Weiterbewilligung dann grundsätzlich ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate.
Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig, das heißt frühestens 2 Monate vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Weiterleistung zu beantragen.
Tipp: Prüfen Sie mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Ihren Wohngeldanspruch. Den Link finden Sie unten auf dieser Seite.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
- Sie stellen Ihren Antrag.
- Wir prüfen alle Unterlagen und melden uns, wenn noch etwas fehlt.
- Im Fall einer Bewilligung, senden wir Ihnen einen Bescheid zu.
- Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Wie stelle ich einen Antrag?
Bitte stellen Sie Ihren Antrag schriftlich. Zur Fristwahrung können Sie zunächst einen formlosen Antrag stellen. Reichen Sie dann den formellen Antrag auf dem entsprechenden Formular nach.
Anträge sind erhältlich:
- auf dieser Seite zum downloaden (s. unten)
- in allen Ortsverwaltungen
- an der Information im Stadthaus Kaiserstraße
- im zweiten Stock im Stadthaus Kaiserstraße (Wohngeldbehörde)
- Empfehlung: Nutzen Sie unseren Online-Service
Die ausgefüllten Anträge können Sie auf verschiedenen Wegen einreichen:
- über unseren Online-Service
- per E-Mail
- per Post oder Fax an das Amt für soziale Leistungen
- Einwurf in den Briefkasten neben dem Eingang zum Stadthaus Kaiserstraße
- Abgabe bei der Sachbearbeitung mit Termin
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
- Telefon
- +49 6131 115
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
Diese Unterlagen benötigen wir von Ihnen
wenn Sie Mietzuschuss beantragen:
- Wohngeldantrag
- Mietbescheinigung (ausgefüllt von Vermieter:in)
- Mietquittungen der letzten drei Monate (z.B. Kontoauszüge)
- Verdienstbescheinigung (ausgefüllt von Arbeitgeber:in)
- Erklärung zu sonstigen Einnahmen
- Erklärung zum Bürgergeld nach dem SGB II
- Einkommensnachweise – auch die aller anderen Haushaltsmitglieder
Rentenbescheid, ALG I Bescheid oder BAföG-Bescheid
wenn Sie Lastenzuschuss beantragen:
- Verdienstbescheinigung (ausgefüllt von Arbeitgeber:in)
- Erklärung zu sonstigen Einnahmen
- Erklärung zum Bürgergeld nach dem SGB II
- Einkommensnachweise – auch die aller anderen Haushaltsmitglieder
- Rentenbescheid, ALG I Bescheid oder BAföG-Bescheid
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Darlehensverträge, Bausparverträge)
- Fremdmittelbescheinigung, Kontoauszüge
- Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen) (durch Kaufvertrag / Bauauftrag / Rechnungen über Material und Handwerkerleistungen)
- ggf. Rechnungen über Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notariatskosten
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Hausgeldabrechnung (bei Eigentumswohnungen)
- gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
Sofern weitere Unterlagen benötigt werden, melden wir uns bei Ihnen.
Gebühren
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, dass uns alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen. Wir sind bemüht Ihr Anliegen möglichst schnell zu bearbeiten. In vielen Fällen wird es jedoch zu Verzögerungen kommen. Längere Bearbeitungszeiten gehen jedoch nicht zu Ihren Lasten.
Wegen der Vielzahl zu bearbeitender Anträge können wir leider keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages machen.
Fristen
Leistungen gewähren wir ab dem Monat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Rechtsgrundlagen
- § 26 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
- § 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
- § 25 Absatz 1 Satz 2 Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)
- § 26 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
- § 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
- § 25 Absatz 1 Satz 2 Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)
Hinweise
Möglichkeit des Datenabgleichs durch die Wohngeldbehörde
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld oder Lastenzuschuss zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.