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Wohnberechtigungsschein beantragen 

Beschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, die eine Mietpartei benötigt, um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Er ist ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr gültig.

Vordruck ist erhältlich:

  • im Amt für soziale Leistungen
  • an der Information im Stadthaus
  • in den Ortsverwaltungen

Um persönlich mit uns zu sprechen, vereinbaren Sie bitte einen Termin!

Die Unterlagen können dann per Post, Fax oder E-Mail an das Amt für soziale Leistungen geschickt werden.

Auswärtige Wohnungssuchende: 

  • Bei Umzug innerhalb von RLP
    Den Wohnberechtigungsschein beantragen Sie in der bisherigen Heimatgemeinde.

  • Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland:
    Den Wohnberechtigungsschein beantragen Sie beim Amt für soziale Leistungen in Mainz.

Voraussetzungen

  • Die Wohnungssuchenden müssen zur Wohnbevölkerung gehören,
    d. h. sie müssen entweder Deutsche oder EU-Bürger:innen sein oder
    über einen Aufenthaltstitel verfügen, der mindestens ein Jahr gültig ist.

  • Es gelten je nach Förderart unterschiedliche Einkommensgrenzen. Wohnberechtigungsscheine stellen wir nach dem ersten Förderweg (für Personen mit einfachen Einkommen, niedrigere Einkommensgrenze) oder nach dem zweiten Förderweg (für Personen mit mittleren Einkommen, höhere Einkommensgrenze) aus.
    Beispiel für einfaches Einkommen: Eine Familie mit zwei Kindern, deren Jahresbruttoeinkommen bei etwa 60.000 Euro liegt, kann einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Für einen Single liegt die Grenze bei unter 28.000 Euro.
    Beispiel für mittleres Einkommen: Eine Familie mit zwei Kindern, deren Jahresbruttoeinkommen unter etwa 96.000 Euro liegt, kann einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Für einen Single liegt die Grenze etwa bei 44.000 Euro
  • Die aktuelle allgemeine Einkommensgrenze für einfache bzw. mittlere Einkommen entnehmen Sie bitte unter "Weitere Informationen" dem Link "Wohnberechtigungsschein Einkommensgrenze". In Einzelfällen können wir einen Wohnberechtigungsschein bei entsprechender Haushaltsgröße und Förderungsart auch bei höherem Einkommen erteilen. Die maßgebliche Einkommensgrenze berechnen wir für jeden Haushalt individuell. Bitte wenden Sie sich bezüglich näherer Auskünfte an die unten genannten Mitarbeitenden.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Holger Hupf
  • Buchstabenbereich: A bis D und H bis M und S
 +49 6131 12-3143  Holger.Hupfstadt.mainzde
 Frau Ayse Koc
  • Buchstabenbereich: E bis G und N bis R und T bis Z
 +49 6131 12-3951  Ayse.Kocstadt.mainzde

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer Meldebescheingung)
  • Heiratsurkunde
  • Pflegegeldbescheid (in Kopie)
  • bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis (beide Seiten in Kopie)
  • Nachweis über häusliche Pflegebedürftigkeit
  • Mutterpass
  • Nachweis des Finanzamtes über erhöhte Werbungskosten
  • Sorgerechtsnachweis
  • Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Geburtsurkunde
  • Zinsbescheinigung
  • Ärztliche Bescheinigung
  • Partnerschaftserklärung

Je nach Lebenssituation:

  • bei Erwerbstätigen: Verdienstbescheinigung (ggf. Nachweis über Ausbildungsvergütung)
  • bei Personen in Rente: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen
  • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigungen zu erbringen ist):
    Einkommensteuerbescheid, letzte Einnahmeüberschussrechnung/betriebswirtschaftliche Auswertung

  • sonstige Einnahmen
    (z. B. Nachweis über geringfügige Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Krankengeld)

  • bei Personen, die Unterhaltsleistungen erhalten: Nachweis über Art, Höhe und zahlungspflichtige Person angeben

  • bei Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
    (evtl. gerichtlicher Beschluss und Angaben über Art, Höhe und empfangsberechtigter Person der Leistung angeben, Leistungsnachweise durch Kontoauszüge)

  • bei Studierenden: Nachweis über Ausbildungsförderung (z. B. BAföG)

  • bei Schüler:innen ab dem 16. Lebensjahr: aktuelle Schulbescheinigung

  • bei Empfang von Sozialleistungen:
  • Bescheid über Wohngeld
  • Bescheid über Bürgergeld
  • Bescheid über Sozialgeld
  • Bescheid über Grundsicherung im Alter- und bei Erwerbsminderung
  • Bescheid über Sozialhilfe
  • Bescheid über Asylbewerberleistung
  • Bescheid über Kinder- und Jugendhilfe-Leistungen
  • Bescheid über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (BVG)

  • Je nach Einzelfall können die Mitarbeitenden noch weitere Dokumente anfordern.

Bearbeitungsdauer

Wir sind bemüht, ihren Antrag schnell zu bearbeiten, jedoch kann es in einigen Fällen zu Verzögerungen kommen. Falls benötigte Unterlagen fehlen, werden wir uns bei Ihnen melden. Wegen der Vielzahl der Anträge können wir keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages geben. 

Rechtsgrundlagen

§ 13 Landeswohnraumförderungsgesetz

Hinweise

Das Amt für soziale Leistungen der Landeshauptstadt Mainz vermittelt keine Wohnungen.

Die abschließende Entscheidung, ob ein Mietverhältnis eingegangen wird, trifft allein der jeweilige Wohnungsgebende (in der Regel ist das die Wohnbau Mainz GmbH oder andere Wohnungsgesellschaften).