Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Beschreibung
Wenn Sie persönlich mit uns sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin. Die Erreichbarkeitszeiten der Ansprechpersonen sind weiter unten aufgelistet. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und entlastet den alleinstehenden Elternteil dadurch, dass ein Ausfall an Unterhalt verhindert wird.
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann, tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse in Vorlage. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht maßgeblich.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des gezahlten Vorschusses auf den Staat über – er holt sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück oder klagt sie sich, je nach Sachverhalt, ein.
Nach Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017 können Sie den Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr ohne Befristung beanspruchen.
Beantragung
Den Antrag reichen Sie bitte ausschließlich schriftlich beim Amt für soziale Leistungen ein.
Sie erhalten den Antrag an folgenden Stellen:
- bei der Unterhaltsvorschussstelle im Amt für soziale Leistungen
- bei der Servicestelle des Amtes für soziale Leistungen im Stadthaus, Zimmer 61
- auf der Homepage der Landeshauptstadt Mainz zum Download
Auf Wunsch unterstützen die Ansprechpersonen – nach vorheriger Terminvereinbarung – beim Ausfüllen des Antrags.
Voraussetzungen
Ein Kind erhält Unterhaltsvorschussleistungen, wenn:
- es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt.
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält.
Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn:
- sie in Deutschland wohnen.
- sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind, aber sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass:
- keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II – Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z. B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann.
- bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.
Ein Elternteil gilt als alleinerziehend, wenn:
- er unverheiratet oder geschieden ist.
- er vom Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
Fristen
Unterhaltsvorschuss erhalten Sie maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausbezahlt.
Unterhaltsvorschussleistungen können rückwirkend für den Monat vor Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch in diesem Zeitraum erfüllt sein.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- Pass oder Personalausweis der Antragsteller:in in Kopie
- bei Ausländer:innen: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsurkunde oder –titel
- Scheidungsbeschluss
- Sorgerechtsregelung
- Einkunftsnachweise des Kindes (z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente oder ähnliches)
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Hinweise
Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende monatliche Unterhaltsvorschussbeträge:
230 Euro
für Kinder unter 6 Jahren
301 Euro
für Kinder von 6 bis 11 Jahren
395 Euro
für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Für nähere Informationen zu Angelegenheiten rund um das Thema Unterhalt besuchen Sie bitte die Serviceseite des Amtes für Jugend und Familie.