Rezeptgebührenbefreiung
Beschreibung
Für diese Angelegenheit ist die Krankenkasse zuständig und nicht das Amt für soziale Leistungen.
- Die Rezeptgebührenbefreiung/Befreiung von Zuzahlungen kann nur bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden.
- Die individuelle Belastungsgrenze für alle Zuzahlungen liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens im Haushalt. Falls Sie schwerwiegend chronisch krank und in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 %.
- Auf den Internetseiten der Krankenkassen gibt es in der Regel einen Zuzahlungsrechner.
- Es kann auch am Anfang des Jahres der Zuzahlungsbeitrag in einer Summe direkt an die Krankenkasse gezahlt werden, dann erfolgt gleich die Befreiung und in der Apotheke muss nichts mehr zugezahlt werden.
Die Belastungsgrenze für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, liegt derzeit bei 96,96 € bzw. 48,48 € bei chronisch Erkrankten.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Rechtsgrundlagen
§§ 61 und 62 (Abs. 2 S. 5ff) SGB V