Heizkostenbeihilfe beantragen
Beschreibung
Sie können eine Heizkostenbeihilfe beim Amt für soziale Leistungen und beim Jobcenter Mainz beantragen.
Anträge erhalten Sie an verschiedenen Stellen:
- Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, beim Amt für soziale Leistungen
- Für Personen, die erwerbsfähig sind, beim Jobcenter Mainz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10 Uhr bis 12 Uhr
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 9 Uhr bis 12 Uhr
Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unseren Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Hinweise
Voraussetzungen
Sie erhalten bereits Leistungen nach dem SGB XII vom Amt für soziale Leistungen oder Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Mainz.
Falls Sie keine dieser Leistungen erhalten, jedoch über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen.
Gas- und Stromkunden
Beziehende von laufenden Leistungen nach dem SGB XII/SGB II:
Die notwendigen Aufwendungen für Gas- bzw. Stromheizungen gewährt das Amt für soziale Leistungen bzw. das Jobcenter Mainz durch die laufenden monatlichen Zahlungen. Eine Beantragung einer Heizkostenbeihilfe ist daher nicht möglich.
Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen:
Ist es Ihnen auf Grund des geringen Einkommens nicht möglich die Jahresabrechnungen zu zahlen, können Sie einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen. Diese Leistungen ist jedoch einkommensabhängig.
Öl- und Kohle-Feuerung; Flüssiggas
Beziehende von laufenden Leistungen nach dem SGB XII/SGB II:
Für die jährliche Beschaffung für die Öl- bzw. Kohlefeuerung bzw. die Heizung mit Flüssiggas können Sie einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen.
Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen:
Für die jährliche Beschaffung für die Öl- bzw. Kohlefeuerung bzw. die Heizung mit Flüssiggas können Sie einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen. Die Leistung ist jedoch einkommensabhängig.