Fehlbelegungsabgabe
Beschreibung
Berechnung und Bescheiderteilung vom Fachamt, Entgegennahme von Anträgen und Widersprüchen
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Holger Hupf |
|
+49 6131 12-3143 | Holger.Hupfstadt.mainzde |
Frau Ayse Koc |
|
+49 6131 12-3951 | Ayse.Kocstadt.mainzde |
Unterlagen
Zur Bearbeitung und Berechnung der Fehlbelegungsabgabe werden je nach Sachverhalt die folgenden Unterlagen benötigt:
I. Einkommensunterlagen
- Jahresbruttoverdienstbescheinigung (der letzten zwölf Monate)
- Ausbildungsvertrag und die letzte Verdienstabrechnung
- bei Selbstständigen: Steuerbescheid des Finanzamtes oder Gewinn- und Verlustrechnung vom Steuerberatenden unterschrieben.
II. Sonstige Leistungen
Bescheid über:
- Arbeitslosengeld/-hilfe
- BAFöG
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Renten
- Sozialhilfe
- Umschulung
- Wohngeldbescheid
III. Weitere Unterlagen
- Studienbescheinigung
- Schulbesuchsbescheinigung für Familienangehörige ab 14 Jahren
- Nachweis über Wehrdienst bzw. Bundesfreiwilligendienst
- Nachweis über Erziehungsurlaub
- Mutterpass bzw. Schwangerschaftsbescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin
- Schwerbehindertenausweis und Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit
- bestehende Unterhaltsverpflichtung (urkundlich festgelegt) mit Zahlungsnachweis durch Kontoauszug
Fristen
Entnehmen Sie den vom Fachamt übersandten Unterlagen.
Rechtsgrundlagen
- AFWoG
- AGAFWoG (Landesgesetz Rheinland-Pfalz)
- VV Ministerium der Finanzen
- II. WobauG
- Satzung der Landeshaupstadt Mainz
- Einkommensteuergesetz
Hinweise
Inhabende von öffentlich geförderten Wohnungen des sogenannten klassischen ersten Förderungsweges müssen dann eine Ausgleichszahlung leisten, wenn das Familieneinkommen nach Bezug der Wohnung in einem solchen Maße angestiegen ist, dass die geltende Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus erheblich überschritten wird.
Die dann nicht mehr gerechtfertigte günstigere Miete (Subventionsvorteil) soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe ausgeglichen werden.
Die Abgabe hat daher das Ziel, die Besserverdienenden zu einer nach dem Einkommen gestaffelten und von der Wohnungsgröße abhängigen Ausgleichzahlung heranzuziehen. Die Einnahmen sind zweckgebunden und werden wieder im Rahmen des sozialen Wohnungsbau in Mainz investiert.
Die Fehlbelegungsabgabe berührt das bestehende Mietverhältnis in keiner Weise, das heißt alle Wohnungsinhaber dürfen weiterhin in ihren Wohnungen verbleiben.
Eine Ausgleichzahlung ist nicht zu leisten, wenn:
- Wohngeld gezahlt wird
- ALG II oder Grundsicherung gewährt wird
- ohne weitere Einkünfte Arbeitslosenhilfe nach § 134 Arbeitsförderungsgesetz gewährt wird
- ohne weitere Einkünfte eine Wohnberechtigungsbescheinigung zum Bezug der Wohnung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraumes ausgestellt wurde.