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Betreuungsbehörde 

Beschreibung

Im Bereich des örtlichen Betreuungswesens erfüllt die Betreuungsbehörde koordinierende und qualitätssichernde Aufgaben und übernimmt damit eine Steuerungsfunktion für diesen Bereich.

In der nachfolgenden Beschreibung erhalten Sie einen kurzen Überblick zum Thema Betreuungsbehörde und rechtlicher Betreuung. Da es sich hierbei um ein sehr komplexes und umfangreiches Themengebiet handelt, kann es in diesem Rahmen nicht ausführlich behandelt werden. Unter der Überschrift Ansprechpartner und Kontakte finden Sie aber kompetente Ansprechpartner:innen, die Ihre weitergehenden Fragen gerne beantworten. Ferner können Sie über die Querverweise „Link & Downloads“ Hintergrundinformationen erhalten.

Voraussetzungen der Betreuung (§ 1814 BGB):

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen eine Betreuer:in.

Gegen den Willen einer betroffenen Person kann eine Betreuung nur dann eingerichtet werden, wenn diese nicht mehr in der Lage ist ihren Willen frei zu bestimmen. Das heißt, die geistigen oder psychischen Einschränkungen müssen so stark ausgeprägt sein, dass die Person zu keiner realistischen und vernunftgeleiteten Entscheidung mehr fähig ist.

Aufgaben der Betreuungsbehörde sind die Beratung (§ 5 BtOG) sowie die Aufklärung der relevanten Sachverhalte in einem Betreuungsverfahren (§ 9 BtOG und § 11 BtOG).

Neben der Fallarbeit ist die Querschnittsarbeit ein großer Bestandteil der Aufgaben der Betreuungsbehörde.

Interesse an beruflicher Tätigkeit als Betreuer:in:

Bei Interesse an einer beruflichen Tätigkeit als Betreuer:in können Sie sich zwecks Beratung an Herrn Bohn, Frau Nussbaum oder Frau Hahn wenden (Kontaktdaten siehe unten).

Nach den Veränderungen im Rahmen der Betreuungsrechtsreform (Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG) ist seit dem 1. Januar 2023 ein Registrierungsverfahren erforderlich, um eine Tätigkeit als rechtlich betreuende Person zu beginnen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte §§ 23–24 BtOG und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Auf Nachfrage können weitere Informationen zur Antragstellung von den Mitarbeiter:innen der Betreuungsbehörde erteilt werden.

Interesse an ehrenamtlicher Tätigkeit als rechtlich betreuende Person

Sie haben Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtliche rechtliche betreuende Person für Menschen in Mainz, die nicht zu ihren Angehörigen oder dem Bekanntenkreis zählen? 

Bitte wenden Sie sich dann an einen der fünf Mainzer Betreuungsvereine (http://btv-mainz.de/). Dort erhalten Sie weitere Informationen und Unterstützung auf dem Weg zur Aufnahme des Ehrenamts. 

Die Betreuungsvereine bieten u. a. Einführungskurse zum Thema rechtliche Betreuung an. 

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abschluss einer sogenannten Vereinbarung zur Begleitung und Unterstützung (§ 22 BtOG) mit einem anerkannten Betreuungsverein Voraussetzung für die Bestellung, wenn keine persönliche oder familiäre Bindung zu der betreuten Person besteht. 

Grundsätzlich können Sie sich bei Fragen zur ehrenamtlichen Betreuung zwecks Beratung auch an Frau Lindberg, Frau Maier, Frau Tümen und Frau Madiane-Bouchabchoub wenden (Kontaktdaten siehe unten). 

 

Einrichtung einer rechtlichen Betreuung:

Eine rechtliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht bestellt.

Betroffene können die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf einen Antrag hin eine rechtliche Betreuung beantragen. In allen Fällen kann das Betreuungsgericht auch ohne Antrag der betroffenen Person von Amts wegen ermitteln. Wenn beispielsweise Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) eine entsprechende Anregung bei dem Betreuungsgericht aufgezeigt haben.

Zuständiges Gericht

Für das Mainzer Stadtgebiet ist das Amtsgericht Mainz zuständig.

Amtsgericht Mainz
Betreuungsgericht
Ernst-Ludwig-Str. 6 – 8
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 141-0
Fax: +49 6131 141-6340

Das Gericht entscheidet auf Grundlage von:

Fachärztlichem Gutachten

Eine betreuende Person darf – von Ausnahmefällen abgesehen – nur bestellt werden, wenn das Gericht ein fachärztliches Gutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung eingeholt hat.

Stellungnahme der Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ermittelt den Unterstützungsbedarf, schließt daraus die notwendigen Aufgabenkreise und benennt eine geeignete betreuende Person.

Durch das Betreuungsgericht kann die Betreuungsbehörde mit einer detaillierten Fragestellung zur Sachverhaltsermittlung wie z. B. der Eignungsprüfung hinzugezogen werden.

Persönliche Anhörung Betroffener

Das Betreuungsgericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungsangelegenheit Betroffene – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Betreuungsgericht hinreichend über die Person informiert. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Betreuungsgericht wenn möglich in der gewöhnlichen Umgebung der betroffenen Person verschaffen.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Für ein persönlicher Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC