Reisegewerbekarte beantragen
Beschreibung
Ein Reisegewerbe ist, wenn man gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung oder außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht
Tätigkeiten als Schausteller ausübt
Beantragung:
- persönliche Vorsprache erforderlich, liegen alle Unterlagen vor, wird die Reisegewerbekarte direkt ausgestellt
- Die Reisegewerbekarte kann unbefristet oder befristet ausgestellt werden
- die Ausstellung einer vorläufigen Reisegewerbekarte ist nicht möglich
Voraussetzungen
- Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz in Mainz haben.
- Der Antragsteller muss zuverlässig sein, z.B. nicht vorbestraft
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-FlügelKaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
- Raum
- 208 und 209 a
- Telefon
- +49 6131 12-2435
- Telefon
- +49 6131 12-2943
- Telefax
- +49 6131 12-3010
- gewerbeerlaubnissestadt.mainzde
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Gewerbemeldestelle
- Montag, Mittwoch und Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr
- Mittwoch: 9 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16 Uhr
- Dienstag und Freitag: geschlossen
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Marcus Braun |
|
+49 6131 12-2435 | Marcus.Braunstadt.mainzde |
Herr Jaouad El Bakkal |
|
+49 6131 12-2943 | Jaouad.El-Bakkalstadt.mainzde |
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Ausländische Bürger/innen aus Nicht-EU-Staaten benötigen außerdem:
- Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis ohne Auflagen
- Arbeitserlaubnis bei unselbständiger Gewerbeausübung
Gebühren
vom Einzelfall abhängig
Zahlungsart
- Bar
- Überweisung
- EC-Karte
EC-Kartenzahlung erwünscht
Fristen
ca. 2 Wochen
Rechtsgrundlagen
- § 55 ff. Gewerbeordnung
- Grundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist das Landesgebührengesetz für Rheinland- Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) in der zurzeit geltenden Fassung.
Der Gebührenrahmen ergibt sich aus den Ziffern 1.10.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung - Anlage zur Landesverordnung vom 25.02.2002 (GVBl. 2002, S. 93)unter Berücksichtigung des Artikels 13 Abs. 2 der EU-Dienstleistungsrichtlinie i.V.m. § 1 a des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz.
Hinweise
Ordnungswidrigkeiten:
Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne Reisegewerbekarte ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden kann
Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer:
- gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen,Märkten, Ausstellungen, öffentlichen Festen
oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; ausgenommen Schausteller, - selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen,
- Versicherungs- oder Versteigerer- oder Maklergewerbe ausübt,
- Bankgeschäfte ausübt,
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen
an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt, - Druckereierzeugnisse auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen Orten feilbietet