Gewerbe anmelden
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
- Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Die Dienstleistung wird ab sofort im Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßigflügel, erbracht.
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig.
Anzeigepflichtig ist der Beginn des selbstständigen Betriebes folgender Gewerbe:
Übernahme eines bestehenden Gewerbes
einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle
eines Gewerbes, welches sich in Mainz befindet.
Anzumeldende Tätigkeit
Bei der Gewerbeanmeldung müssen alle Tätigkeiten, welche Sie ausüben möchten, präzise angegeben werden.
Bsp.: „Vertrieb von Textilien“ kann so angemeldet werden. „Handel mit Waren aller Art“ muss genauer definiert und beschrieben werden.
Die Gewerbeanmeldung ist unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Weiter spielt die Höhe des Gewinns keine Rolle.
Das Gewerbe muss unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung angemeldet werden. Bei einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Nicht zum Gewerbe zählen:
verbotene Tätigkeiten
Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
freie Berufe, z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte
Die Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbemeldestelle erfolgt schriftlich durch Vordruck per Post oder per E-Mail an unten genannte E-Mail-Adresse. Der Vordruck befindet sich als PDF-Datei am Ende dieser Webseite.
Achtung: bei einer OHG oder GbR muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung erstatten.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-FlügelKaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Gewerbemeldestelle
- Montag, Mittwoch und Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr
- Mittwoch: 9 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16 Uhr
- Dienstag und Freitag: geschlossen
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Kevin Wex | +49 6131 12-2752 | Kevin.Wexstadt.mainzde |
Unterlagen
benötigte Unterlagen:
- ausgedruckter und ausgefüllter Vordruck der Gewerbemeldung
- Kopie Personalausweis oder Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern (jeweils Vorder- und Rückseite) oder Kopie Reisepass zusammen mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
bei handwerklicher Tätigkeit:
- Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle
bei im Handelsregister (Amtsgericht) eingetragenen Firmen:
- ausgedruckter und ausgefüllter Vordruck der Gewerbemeldung
- Kopie der Personalausweise der Geschäftsführung
- Kopie der Handelsregistereintragung
bei unselbstständiger Zweigniederlassung:
- ausgedruckter und ausgefüllter Vordruck der Gewerbemeldung
- Kopie der Personalausweise aller Geschäftsführer
- Kopie der Handelsregistereintragung der Hauptniederlassung (wenn beim Amtsgericht eingetragen)
- Gewerbeanmeldung der Hauptniederlassung
bei Vertretung des Gewerbetreibenden oder Geschäftsführers:
- schriftliche Vollmacht
- Original Ausweis des Vollmachtgebers (+ Kopie Vorder- und Rückseite)
- Original Ausweis des Vollmachtnehmers (+ Kopie Vorder- und Rückseite)
- jeweils Original des Aufenthaltstitels bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern (+ Kopie Vorder- und Rückseite)
Hinweis: Führerschein, Krankenkassenkarte o.ä. sind nicht ausreichend und werden nicht akzeptiert. Es ist ein Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass in Verbindung mit Meldebescheinigung vorzulegen!
Gebühren
Für die Prüfung und Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über den Beginn des Gewerbebetriebs fallen Gebühren in Höhe von 40 Euro an.
Zahlungsart
Mittels Überweisung nach Erhalt eines Gebührenbescheids unter Angabe des darin mitgeteilten Vertragsgegenstandes.
Bearbeitungsdauer
Bitte teilen Sie uns eine zustellfähige Rechnungsadresse mit, an welche wir den Gebührenbescheid adressieren können. Weiterhin muss unbedingt ein Meldedatum angegeben werden. Ohne dieses kann Ihre Meldung nicht bearbeitet werden und es kommt zu Verzögerungen!
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 2 Gewerbesteuergesetz
- Ziffer 2 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung
(besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25.2.2002, GVBI Nummer 4 Seite 96)
Hinweise
Über die Gewerbeanmeldung werden folgende Stellen informiert:
- Finanzamt (Ihre Steuernummer müssen Sie selbst beantragen)
- ggf. Handwerkskammer
- Industrie-und Handelskammer
- Amtsgericht
- ggf. Berufsgenossenschaften
- Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien