Zweitwohnungsabgabe
Kurzbeschreibung
<p>Die Stadt Mainz erhebt eine Zweitwohnungsabgabe für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet</p>Beschreibung
Zum 1. Juni 2005 wurde die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe in der Stadt Mainz wirksam.
Unter einer Zweitwohnung wird jede Wohnung verstanden, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient.
Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.
- Die Abgabe beträgt 10% der jährlichen Nettokaltmiete
- Sie ist eine Jahresabgabe, die sich auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht.
- Die Abgabe wird in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
Auf schriftlichen Antrag des Abgabenpflichtigen kann die Zweitwohnungsabgabe auch am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens zum 15.November für das Folgejahr gestellt werden.
Im Falle der nachträglichen Veranlagung für vergangene Zeiträume ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Ausführliche Informationen:
Ausnahmen, Bemessungsgrundlagen, Abgabesatz, gemeinschaftlich genutzte Wohnungen, Beginn und Ende der Abgabepflicht, Fälligkeit der Steuer, Anzeigepflicht mit ausführlichen Berechnungsbeispielen finden Sie auf dem Merkblatt „Zweitwohnungsabgabe“ (unten).
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Große BleicheGroße Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuelle Information:
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Susanne Bothur |
Zweitwohnungsabgabe
|
+49 6131 12-2425 | Susanne.Bothurstadt.mainzde |
Frau Tanja Eppelmann |
Zweitwohnungsabgabe
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+49 6131 12-2344 | Tanja.Eppelmannstadt.mainzde |
Rechtsgrundlagen
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Stadt Mainz
Hinweise
§ 7 Abgabenbefreiung
(1) Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung
eine Nebenwohnung innehaben, sind von der Abgabe befreit.
(2) Verheiratete Personen, die nicht dauernd getrennt von der Familie leben, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die ausschließlich aus beruflichen Gründen überwiegend eine Nebenwohnung in Mainz bewohnen, sind von der Abgabe befreit.