Vergnügungssteuer
Beschreibung
Im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art unterliegen der Vergnügungssteuer.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Tanzveranstaltungen jeder Art
- Das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
- Vorführung von pornographischen Filmen oder Bildern
Steuerpflichtig ist:
- Der Unternehmer der Veranstaltung sowie
- Der Halter von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
Abgabe der Steuererklärung (monatlich):
Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten über das Formular (am Ende der Seite) bis zum 14. Tag nach Ablauf des Kalendermonats.
Bei Veranstaltungen ist die Abrechnung bzw. Steuererklärung formlos binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. des Folgemonats. Folgende Angaben werden benötigt:
- Name und Adresse des Veranstalters
- Veranstaltungsart, -ort und -datum
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Konzessionierte Veranstaltungsfläche (ohne Küche, Toiletten und ähnliche Nebenräume)
Anmeldung bei der Steuerverwaltung:
- schriftlich per Post, Fax oder eingescannt
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Große BleicheGroße Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuelle Information:
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten: Vordruck
- Bei Veranstaltungen: formlos schriftlich
Gebühren
Bei Veranstaltungen mit Eintritt:
- beträgt der Steuersatz 20% des Eintrittspreises (Bruttoeintrittspreis)
Bei Veranstaltungen ohne Eintritt:
- wird die Steuer als Pauschsteuer nach der Raumgröße festgesetzt
Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten beträgt die Steuer:
Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit
- bis zum 31.12.2024: 20 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 100 EUR
- ab dem 01.01.2025: 22 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 110 EUR
Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen
- bis zum 31.12.2024: 60,00 EUR
- ab dem 01.01.2025: 80,00 EUR
Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeiten an anderen Orten (z.B. Gaststätten)
- bis zum 31.12.2024: 20,00 EUR
- ab dem 01.01.2025: 30,00 EUR
Hinweise
Lastschrifteinzugsverfahren:
- Die Stadtkasse bietet für die Zahlung der Vergnügungssteuer das Lastschrifteinzugsverfahren an
- hierfür ist das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadtkasse einzureichen (per Post oder Fax)
- die Einzugsermächtigung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich widerrufen wird
- Sollte sich die Kontoverbindung ändern, bitten wir, diese schriftlich per Post oder Fax der Stadtkasse mitzuteilen