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Vergnügungssteuer 

Beschreibung

Im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art unterliegen der Vergnügungssteuer.

Dazu zählen zum Beispiel:

- Tanzveranstaltungen jeder Art
- Das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
- Vorführung von pornographischen Filmen oder Bildern

Steuerpflichtig ist:

- Der Unternehmer der Veranstaltung sowie
- Der Halter von Spiel- und Unterhaltungsgeräten

Abgabe der Steuererklärung (monatlich):

Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten über das Formular (am Ende der Seite) bis zum 14. Tag nach Ablauf des Kalendermonats.

Bei Veranstaltungen ist die Abrechnung bzw. Steuererklärung formlos binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. des Folgemonats. Folgende Angaben werden benötigt:

- Name und Adresse des Veranstalters
- Veranstaltungsart, -ort und -datum
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Konzessionierte Veranstaltungsfläche (ohne Küche, Toiletten und ähnliche Nebenräume)

Anmeldung bei der Steuerverwaltung:

- schriftlich per Post, Fax oder eingescannt


Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuelle Information: 
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.

Unterlagen

- Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten: Vordruck
- Bei Veranstaltungen: formlos schriftlich

Gebühren

Bei Veranstaltungen mit Eintritt:

- beträgt der Steuersatz 20% des Eintrittspreises (Bruttoeintrittspreis)

Bei Veranstaltungen ohne Eintritt:

- wird die Steuer als Pauschsteuer nach der Raumgröße festgesetzt


Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten beträgt die Steuer:

Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit
- bis zum 31.12.2024: 20 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 100 EUR
- ab dem 01.01.2025: 22 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 110 EUR

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen
- bis zum 31.12.2024: 60,00 EUR
- ab dem 01.01.2025: 80,00 EUR

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeiten an anderen Orten (z.B. Gaststätten)
- bis zum 31.12.2024: 20,00 EUR
- ab dem 01.01.2025: 30,00 EUR

Hinweise

Lastschrifteinzugsverfahren:
- Die Stadtkasse bietet für die Zahlung der Vergnügungssteuer das Lastschrifteinzugsverfahren an
- hierfür ist das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadtkasse einzureichen (per Post oder Fax)
- die Einzugsermächtigung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich widerrufen wird
- Sollte sich die Kontoverbindung ändern, bitten wir, diese schriftlich per Post oder Fax der Stadtkasse mitzuteilen