Kommunaler Finanzausgleich
Beschreibung
Der kommunale Finanzausgleich sichert den Kommunen entsprechend Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz die finanziellen Grundlagen ihrer Selbstverwaltung. Dazu hat das Land Rheinland-Pfalz im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) die Verteilung von Landesmitteln an die Kommunen und die Umverteilung von Mitteln zwischen den Kommunen geregelt. Die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (KFA) ergänzen die originären Einnahmen der Kommunen aus Steuern, Gebühren und Beiträgen, wobei in einem pauschalierten Verfahren die Finanzkraft und der Finanzbedarf jeder Kommune berücksichtigt werden.
Die Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs lassen sich in allgemeine Zuweisungen und Zweckzuweisungen aufteilen.
Zu den allgemeinen Zuweisungen zählen die Schlüsselzuweisungen, die allgemeinen Straßenzuweisungen, die Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten und die Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz. Sie sind allgemeine Deckungsmittel im Haushalt, ohne Zweckbindung.
Daneben können Kommunen auf Antrag noch Zweckzuweisungen erhalten, in der Regel für konkrete Investitionsvorhaben, z. B. Sport- und Freizeitanlagen, Straßen, Brücken, Parkhäuser, sonstige Verkehrsanlagen, Schulbauten, Breitbandverkabelung sowie Vorhaben der Stadt Mainz, die das Gemeinwohl erfordert, im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt. Zu den Zweckzuweisungen zählen auch die Personalkostenzuweisungen für die Kindertagesstätten.
Das Verhältnis von allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen beträgt etwa 70% zu 30%.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Große BleicheGroße Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuelle Information:
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660
Rechtsgrundlagen
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015