Bauüberwachung
Beschreibung
- eine Bauprüfung bezeichnet die Bauüberwachung,
- über die Durchführung einer Rohbau- oder Fertigstellungsabnahme entscheidet das Bauamt,
- das Bauamt setzt sich mit dem Bauherrn für die Terminvereinbarung der Besichtigung in Verbindung,
- im Zuge baugenehmigungspflichtiger Vorhaben ist die Fertigstellung des Rohbaus mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen,
- Auch die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich angezeigt werden,
- wenn erforderlich, wird ein Termin mit dem Bauherrn abgestimmt,
- dabei wird überprüft, ob das Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung erstellt wurde und ob ggf. bauliche Mängel vorliegen
Adresse
Besucheranschrift
Zitadelle, Bau CAm 87er Denkmal
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Links und Downloads
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Alle Ämter der Stadtverwaltung Mainz sind nach Terminvereinbarung für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Leineweber | Stadtteile Bereich A (Drais, Finthen, Gonsenheim, Lerchenberg, Marienborn, Mombach, Neustadt) | +49 6131 12-3115 |
Herr Zehner | Stadtteile Bereich B (Altstadt, Bretzenheim, Hartenberg-Münchfeld) | +49 6131 12-3148 |
Herr Kasper | Stadtteile Bereich B (Ebersheim, Hechtsheim, Laubenheim, Oberstadt, Campus, Weisenau) | +49 6131 12-3668 |
Unterlagen
ggf. fordert die Bauaufsicht Unterlagen schriftlich von den Bauverantwortlichen an:
- Verwendbarkeitsnachweis der Bauprodukte
- Bescheinigung sachverständiger Personen etc.
Der Bauaufsichtsbehörde ist jederzeit Einblick in folgende Dokumente zu gewähren:
- Genehmigungen
- Zulassungen
- Prüfzeugnisse
- Übereinstimmungserklärungen
- Überwachungsnachweise
- Befähigungsnachweise
- Zeugnisse
- Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten und Bauarten in die Bautagebücher und in andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
Gebühren
Variabel - Sofern Mängel festgestellt werden
Rechtsgrundlagen
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik)
- § 78 Absatz 4 Landesbauordnung
- § 59 Landesbauordnung