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Schädlingsbekämpfung (Rattenmeldung) 

Beschreibung

Für die Bekämpfung ist jeweils Eigentümer verantwortlich (Schädlingsbekämpfer, z.B. "Gelbe Seiten")
- auf ein Verschulden kommt es nicht an
- Der Wohnungsinhaber hat gegebenenfalls Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden

Beschwerden und Hinweise über Ungeziefer, wie
- wie Ratten, Mäuse, sonstige Nagetiere, Schaben, Wespen, sonstige Gesundheitsschädlinge
- sind zu richten an:

Zuständig ist:

1. Standes-, Rechts- und Ordnungsamt
In PRIVATEN Gebäuden und auf privaten Grundstücken:
- Anrufe werden entgegengenommen, überprüft und ggf. Veranlassungen vorgenommen (Erlass von Ordnungsverfügungen zur Schädlingsbekämpfung nach dem Infektionsschutzgesetz an den/die Verantwortlichen Eigentümer).

Auf ÖFFENTLICHEN Straßen, Wegen und Parkplätzen:
- Weiterleitung der Meldung über Rattenbefall an die zur Bekämpfung zuständigen Fachämter

2. Wirtschaftsbetrieb Mainz (AöR)
- zuständig nur bei Rattenbefall aus dem KANAL

3. Grünamt
Bei einer ÖFFENTLICHEN Anlage (z.B. Park, Kinderspielplatz)
- Aufgrund der vorgetragenen Beschwerden und Hinweise wird der Befall an Ort und Stelle festgestellt
- ggf. durch Erlass einer Ordnungsverfügung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet und durchgesetzt
- Die Einreichung aller Unterlagen kann per Post, per Fax oder per Mail erfolgen.

Voraussetzungen
- Zur Durchführung der Schädlingsbekämpfung ist der/die Eigentümer/in verantwortlich.
- Nur in Fällen,in denen eine Bekämpfung nicht erfolgt bzw. keinen Erfolg hatte, können vom Rechts- und Ordnungsamt Maßnahmen angeordnet werden.

Adresse

Besucheranschrift

Industriestraße 70
55120 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Erreichbarkeit

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Bernd Bülow Ratten in der Kanalisation  +49 6131 9715-408  bernd.buelowstadt.mainzde
 Herr Hans-Juergen Wies Ratten in der Kanalisation  +49 6131 9715-407  Hans-Juergen.Wiesstadt.mainzde
  Grüntelefon Ratten in städtischen Grünanlagen  gruentelefonstadt.mainzde

Unterlagen

- Beschreibung der Gesundheitsschädlinge

- genaue Örtlichkeit
(wo die Gesundheitsschädlinge zuletzt gesichtet wurden)

Gebühren

- Für die Entgegennahme der Beschwerden bei Gesundheitsschädlingen fallen keine Gebühren an.

- Alle weiteren Maßnahmen: sind kostenpflichtig

Fristen

hängt jeweils vom Einzelfall ab

Rechtsgrundlagen

§ 17 Abs. 2 IfSG

Hinweise

Verstöße:
> Die Nichtbekämpfung von Gesundheitsschädlingen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
> und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall geahndet werden.