Schädlingsbekämpfung (Rattenmeldung)
Beschreibung
Für die Bekämpfung ist jeweils Eigentümer verantwortlich (Schädlingsbekämpfer, z.B. "Gelbe Seiten")
- auf ein Verschulden kommt es nicht an
- Der Wohnungsinhaber hat gegebenenfalls Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden
Beschwerden und Hinweise über Ungeziefer, wie
- wie Ratten, Mäuse, sonstige Nagetiere, Schaben, Wespen, sonstige Gesundheitsschädlinge
- sind zu richten an:
Zuständig ist:
1. Standes-, Rechts- und Ordnungsamt
In PRIVATEN Gebäuden und auf privaten Grundstücken:
- Anrufe werden entgegengenommen, überprüft und ggf. Veranlassungen vorgenommen (Erlass von Ordnungsverfügungen zur Schädlingsbekämpfung nach dem Infektionsschutzgesetz an den/die Verantwortlichen Eigentümer).
Auf ÖFFENTLICHEN Straßen, Wegen und Parkplätzen:
- Weiterleitung der Meldung über Rattenbefall an die zur Bekämpfung zuständigen Fachämter
2. Wirtschaftsbetrieb Mainz (AöR)
- zuständig nur bei Rattenbefall aus dem KANAL
3. Grünamt
Bei einer ÖFFENTLICHEN Anlage (z.B. Park, Kinderspielplatz)
- Aufgrund der vorgetragenen Beschwerden und Hinweise wird der Befall an Ort und Stelle festgestellt
- ggf. durch Erlass einer Ordnungsverfügung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet und durchgesetzt
- Die Einreichung aller Unterlagen kann per Post, per Fax oder per Mail erfolgen.
Voraussetzungen
- Zur Durchführung der Schädlingsbekämpfung ist der/die Eigentümer/in verantwortlich.
- Nur in Fällen,in denen eine Bekämpfung nicht erfolgt bzw. keinen Erfolg hatte, können vom Rechts- und Ordnungsamt Maßnahmen angeordnet werden.
Adresse
Besucheranschrift
Industriestraße 7055120 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanZuständige Mitarbeiter/innen
Herr Bernd Bülow | Ratten in der Kanalisation | +49 6131 9715-408 | bernd.buelowstadt.mainzde |
Herr Hans-Juergen Wies | Ratten in der Kanalisation | +49 6131 9715-407 | Hans-Juergen.Wiesstadt.mainzde |
Grüntelefon | Ratten in städtischen Grünanlagen | gruentelefonstadt.mainzde |
Unterlagen
- Beschreibung der Gesundheitsschädlinge
- genaue Örtlichkeit
(wo die Gesundheitsschädlinge zuletzt gesichtet wurden)
Gebühren
- Für die Entgegennahme der Beschwerden bei Gesundheitsschädlingen fallen keine Gebühren an.
- Alle weiteren Maßnahmen: sind kostenpflichtig
Fristen
Rechtsgrundlagen
§ 17 Abs. 2 IfSG
Hinweise
Verstöße:
> Die Nichtbekämpfung von Gesundheitsschädlingen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
> und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall geahndet werden.